Die Arbeitsrichtlinie Schieß- und Sprengmittel (VB-0402) wird im Hinblick auf Änderungen des Sprengmittelgesetzes 2010 (SprG) und der Sprengmittelkennzeichnungsverordnung (SprKennzV) mit Wirkung vom 1. April 2016 abgeändert. Als Voraussetzung für das Inverkehrbringen von Schieß- und Sprengmittel müssen diese nunmehr den "Allgemeinen Grundsätzen" entsprechen. Ein Schieß- und Sprengmittel darf erst in Verkehr gebracht werden, wenn seine Konformität von einer Konformitätsbewertungsstelle bescheinigt und eine EU-Konformitätserklärung ausgestellt wurde und es entsprechend gekennzeichnet ist. Ausdruck der Konformität am Schieß- und Sprengmittel selbst ist das CE-Kennzeichen.
Bundesministerium für Finanzen, 30. März 2016
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | SprG, Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009 |
Schlagworte: | Schießmittel, Sprengmittel |
Verweise: | VB-0402 |