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Information zur Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320); Geänderte Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest

BMFBMF-010311/0011-IV/8/201629.2.20162016

Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2015/2433 wurden die mit dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU erlassenen tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten geändert. Die Schutzmaßnahmen betreffen die Verbringung von lebenden Schweinen (einschließlich Wildschweinen), Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, sowie Schweinefleisch, Schweinefleischzubereitungen und alle anderen Erzeugnisse, die Schweinefleisch enthalten aus Estland, Lettland, Litauen, Italien und Polen unter bestimmten Bedingungen:

"Schweine entsprechen Artikel 8 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/709/EU der Kommission".

"Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/709/EU der Kommission vom 9. Oktober 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten".

 

Bundesministerium für Finanzen, 29. Februar 2016

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909
BVO 2008, Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008, BGBl. II Nr. 473/2008
Durchführungsbeschluss 2014/709/EU , ABl. Nr. L 295 vom 11.10.2014 S. 63

Schlagworte:

Tierseuchenrecht, Afrikanische Schweinepest, innergemeinschaftlicher Verkehr

Verweise:

VB-0320

Stichworte