Durch die Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 werden die Verordnung (EG) Nr. 669/2009 und die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 mit Wirksamkeit vom 2. Februar 2016 geändert. Auf Grund dieser Änderung werden die nachstehend angeführten Waren aus dem Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gestrichen und in den Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 integriert:
- Andere Trockenfrüchte der Gattung Capsicum (außer Capsicum annuum), weder gemahlen noch sonst zerkleinert (Lebensmittel; KN- Code: 0904 21 90) mit Ursprung in Indien
- Chilis und Chilierzeugnisse aus Früchten der Gattung Capsicum annuum, getrocknet, gemahlen oder sonst zerkleinert (Lebensmittel; KN-Code: ex 0904 22) mit Ursprung in Indien
- Muskatnüsse (Myristica fragrans), getrocknet, (Lebensmittel; KN-Code: 0908 11 und 0908 12) mit Ursprung in Indien und Indonesien;
- Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, ungeschält (KN-Code: 1202 41; Futter- und Lebensmittel) mit Ursprung in Brasilien;
- Erdnüsse, weder geröstet noch auf andere Weise hitzebehandelt, geschält, auch geschrotet (KN-Code: 1202 42; Futter- und Lebensmittel) mit Ursprung in Brasilien;
- Erdnussbutter (KN-Code: 2008 11 10; Futter- und Lebensmittel) mit Ursprung in Brasilien;
- Erdnüsse in anderer Weise zubereitet oder haltbar gemacht, auch mit Zusatz von Zucker, anderen Süßmitteln oder Alkohol, anderweit weder genannt noch inbegriffen (KN-Code: 2008 11 91, 2008 11 96, 2008 11 98; Futter- und Lebensmittel) mit Ursprung in Brasilien.
Ferner wurden von den Beschränkungen der Verordnung (EU) Nr. 884/2014 auch jene Lebens- und Futtermittel ausgenommen, deren Bruttogewicht höchstens 20 kg beträgt.
Die Anlagen 3 (VB-0200 Anlage 3) und 4 (VB-0200 Anlage 4) der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel wurden entsprechend geändert.
Die Durchführungsverordnung (EU) 2016/6 sieht im Hinblick auf den Unfall im Kernkraftwerk Fukushima auch für die Einfuhr von zusammengesetzten Lebens- und Futtermitteln, die zu mehr als 50 % aus kontrollpflichtigen Erzeugnissen bestehen, Einfuhrbeschränkungen vor. In Anlage 11 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 11) wurden bei den in Betracht kommenden Erzeugnissen die entsprechenden KN-Codes ergänzt (siehe VB-0200 Abschnitt 110.1.).
Bundesministerium für Finanzen, 1. Februar 2016
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11 |
Schlagworte: | Lebensmittel, Futtermittel, Fukushima |
Verweise: | VB-0200 Anlage 3 |