Am 17. Dezember 2015 wurde unter BGBl. II Nr. 430/2015 eine Novelle zur Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 veröffentlicht.
Diese Novelle bringt eine Reihe von neuen nationalen Allgemeingenehmigungen im Bereich der Ausfuhr von Dual-Use-Gütern. Neben der bestehenden Allgemeingenehmigung AT001 für bestimmte Wiederausfuhren (AH-3100 Abschnitt 2A.5.1.) wurden drei neue nationale Allgemeingenehmigungen eingeführt.
Dies betrifft:
- Bagatellsendungen (AT002), wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag Güter im Wert von nicht mehr als 5.000 Euro geliefert werden sollen (BGBl. II Nr. 430/2015, §3a)
- Ventile und Pumpen (AT003) der Ausfuhrlistennummern 2B350g und 2B350i nach Argentinien, Brasilien, China, Indien, Island, Kasachstan, Mexico, Serbien, Südafrika, Südkorea, Taiwan, in die Türkei oder die Ukraine (BGBl. II Nr. 430/2015, §3b)
- Frequenzumwandler (AT004) der Ausfuhrlistennummer 3A225 und darauf bezügliche Software und Technologie (BGBl. II Nr. 430/2015, §3c)
In der Ausfuhranmeldung muss der Ausführer erklären, dass für die Ausfuhrgüter die Allgemeine Ausfuhrgenehmigung in Anspruch genommen wird. In e-Zoll ist dazu der Dokumentenartencode 4AAG ("Nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigung für Güter mit doppeltem Verwendungszweck) und der jeweils zutreffende zusätzliche Informationscode 42300, 42301, 42302 oder 42303 (Nationale Allgemeine Ausfuhrgenehmigung nach § 3, 3a, 3b oder 3c der 1. AußWV 2011) zu verwenden - außerdem ist die Nummer der Ausfuhrgenehmigung (= AT001 bis AT004) in der Zollanmeldung anzuführen.
Bei der Allgemeinen Ausfuhrgenehmigung werden keine Abschreibungen durchgeführt.
Die Arbeitsrichtlinie (AH-3100) wird zu gegebener Zeit aktualisiert.
Bundesministerium für Finanzen, 4. Jänner 2016
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | 1. AußWV 2011, Erste Außenwirtschaftsverordnung 2011, BGBl. II Nr. 343/2011 |
Schlagworte: | Allgemeine Ausfuhrgenehmigung, AT001, AT002, AT003, AT004 |
Verweise: | AH-3100 Abschnitt 2A.5.1. |