Derzeit frei.
6.1.5. Vermittlung
Derzeit frei.
6.1.6. Andere echte Steuerbefreiungen
6.1.6.1. Lieferung bei der Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung
Befreit ist die Lieferung von eingeführten Gegenständen,- soweit für die Gegenstände zollamtlich eine vorübergehende Verwendung im Inland bewilligt worden ist und diese Bewilligung auch nach der Lieferung gilt,
- die Lieferung an einen Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet (siehe Rz 146 bis Rz 148) hat, erfolgt und
- es sich nicht um Beförderungsmittel, Paletten und Container handelt.
Beispiel:
Der Zürcher Unternehmer Z hat Waren und diverse Ausrüstungsgegenstände zur Ausstattung seines Standes als Messegut zur vorübergehenden Verwendung in das Inland eingeführt. Nach Beendigung der Messe verkauft er seine Standausstattung an einen amerikanischen Unternehmer U.
Z verschafft dem U die Verfügungsmacht über die Standausstattung im Inland. Es liegt daher eine steuerbare Lieferung vor. Für diese Standausstattung war zollamtlich eine vorübergehende Verwendung bewilligt worden. Weiters handelt es sich bei dem Käufer um einen ausländischen Abnehmer, der keinen Wohnsitz (Sitz) im Gemeinschaftsgebiet hat. Die vorliegende Lieferung könnte daher unter der Voraussetzung, dass die Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung auch nach der Lieferung gilt, gemäß § 6 Abs. 1 Z 6 lit. a UStG 1994 steuerfrei belassen werden.
6.1.6.2. Leistungen der Eisenbahnunternehmer für ausländische Eisenbahnen
Befreit sind die- Lieferungen und sonstigen Leistungen der inländischen Eisenbahnunternehmer
- für ausländische Eisenbahnen
- in den Gemeinschaftsbahnhöfen, Betriebswechselbahnhöfen und Grenzbetriebsstrecken.
Grenzbetriebsstrecken sind jene Strecken, die zwischen der österreichischen Staatsgrenze und dem inländischen Grenzbahnhof liegen.