vorheriges Dokument
nächstes Dokument

9.4.3 Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen

BMFBMF-010222/0082-VI/7/201616.12.2016

Rz 682
Bezüge und Vorteile aus ausländischen Pensionskassen sind grundsätzlich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.

Soweit die Bezüge und Vorteile auf Beiträgen des Arbeitnehmers beruhen, die die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) nicht vermindert haben, sind diese Bezüge und Vorteile nur zu 25% zu erfassen (vgl. auch UFS 18.01.2011, RV/0207-F/09, wonach nichtobligatorische Bezüge einer ausländischen Pensionskasse nur zu einem Viertel zu erfassen sind, und zwar auch dann, wenn die entsprechenden Beitragszahlungen zu Unrecht als Werbungskosten berücksichtigt wurden).

Soweit die Bezüge und Vorteile auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen, die als Vorteil aus dem Dienstverhältnis versteuert wurden, sind sie ebenfalls nur zu 25% zu erfassen, wenn sie die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) nicht vermindert haben.

Soweit die Bezüge und Vorteile auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhen, die gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 steuerfrei behandelt wurden, sind sie ebenfalls nur mit 25% zu erfassen.

 

Pensionskassenbeiträge

(Beiträge an Pensionskassen iSd PKG, an ausländische Einrichtungen iSd § 5 Z 4 PKG und an betriebliche Kollektivversicherungen iSd 93 VAG 2016)

 

inländisch

ausländisch

 

AG-Beiträge

AN-Beiträge

AG-Beiträge

AN-Beiträge

Behandlung der Beiträge

Steuerfrei

Sonderausgaben oder Prämie § 108a EStG 1988 oder steuerfrei nach
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988

Steuerfrei, soweit eine gesetzliche Verpflichtung (§ 26 Z 7 EStG 1988), sonst steuerpflichtiger Arbeitslohn (Sonderausgaben möglich )

Werbungskosten, soweit eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sonst Sonderausgaben

Behandlung der Pensionsleistung

Zur Gänze steuerpflichtig

Erfassung zu 25%, soweit Sonderausgaben oder steuerfrei nach
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988

Zur Gänze steuerpflichtig, wenn die Beiträge nicht versteuert wurden

Zur Gänze steuerpflichtig, soweit Beiträge die steuerpflichtigen Einkünfte (im In- oder Ausland) bzw. das steuerpflichtige Einkommen (im Ausland) vermindert haben,
sonst 25%

Steuerfrei, soweit Prämie nach § 108a EStG 1988

Wenn steuerpflichtiger Arbeitslohn, Erfassung zu 25%

Stichworte