Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer, Organisation |
betroffene Normen: | § 131 Abs. 1 Z 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Kalte Händeregelung, Umsätze im Freien, Mobile Gruppen, Onlineshop, handelsübliche Bezeichnung, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Übergangsphase |
5. Beispiele bestimmter Berufe
5.1. Apotheker
Die Rezeptgebühr ist als durchlaufender Posten zu betrachten (siehe Abschnitt 2.4.2.1.).
5.2. Ärzte
Einkünfte selbständiger Ärzte fallen unter die betrieblichen Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und damit auch unter die gesetzlichen Bestimmungen des § 131b BAO.
Allerdings sind für "Leistungen außerhalb der Betriebsstätte" (zB Hausbesuche des Arztes) Erleichterungen für die zeitliche Erfassung der Barumsätze vorgesehen. Es ist ein Beleg auszustellen, der ohne unnötigen Aufschub nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist (vgl. Abschnitt 6.7.1. Vornahme der Nacherfassung).
Leistungen von Kassenärzten an ihre Patienten, die mit den Krankenkassen verrechnet werden, erfolgen in der Regel in einer Sammelrechnung an die Krankenkasse.
In diesem Fall liegen keine Barumsätze vor, weder zwischen Arzt und Patienten noch zwischen Arzt und Krankenkasse.
Wenn von Ärzten erbrachte Leistungen bar bezahlt werden (zB Privathonorar wird bar, mit Bankomat oder Kreditkarte unmittelbar bezahlt) und die Barumsätze übersteigen auch die Umsatzgrenze des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO von 7.500 Euro, ist Registrierkassenpflicht gegeben.
Werden die Honorarnoten nicht unmittelbar bar bezahlt, sondern später mit Erlagschein überwiesen und wird daher die o.a. Grenze nicht überschritten, liegen keine Barumsätze und keine Registrierkassenpflicht vor.
Im Hinblick auf die "ärztliche Verschwiegenheitspflicht" ist festzuhalten, dass personenbezogene Daten des Patienten weder auf den Belegen noch in die Registrierkasse (bei Registrierkassenpflicht) aufzunehmen bzw. abzuspeichern sind.
Überdies ist im Beleg ein Verweis auf die Honorarnote, die Art und Umfang der sonstigen Leistung umschreibt, ausreichend.
Hausapotheke:
Bei Verkäufen aus der Hausapotheke sind Rezeptgebühren ebenso als durchlaufende Posten zu behandeln, zählen damit nicht zum Barumsatz und sind bei der Beurteilung der Grenzen für die Registrierkassenpflicht nicht zur berücksichtigen (§ 131b Abs. 1 Z 2 BAO). Die Einzelaufzeichnungspflicht besteht.
5.3. Banken
Banken fallen mit ihren Barumsätzen unter die Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht, wenn sie die Umsatzgrenzen des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO überschreiten. Wenn die Belege außer den Erfordernissen des § 132a BAO auch die Erfordernisse des § 11 UStG 1994 erfüllen, genügt ein Beleg zur Erfüllung beider Verpflichtungen. Die in § 132 Abs. 3 Z 2 BAO geforderte Angabe ("eine fortlaufende Nummer mit einer oder mehreren Zahlenreihen, die zur Identifizierung des Geschäftsvorfalles einmalig vergeben wird") entspricht wörtlich dem Rechnungserfordernis des § 11 Abs. 1 Z 3 lit. h UStG 1994.
Verpflichtungen aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bestehen unabhängig von den hier dargestellten Verpflichtungen.
5.4. Inkassounternehmen
Soweit selbständige Inkassounternehmen für einen Auftraggeber kassieren, liegt insoweit es sich auf den vereinnahmten Inkassobetrag bzw. auf das vom Auftraggeber abgeschlossene Geschäft bezieht, kein Barumsatz für das Inkassounternehmen vor. Für diese entgegengenommenen Barzahlungen besteht daher weder Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht für das Inkassounternehmen (vgl. Abschnitt 2.4.13.).
5.5. Kommissionäre
Wenn ein Kommissionär im eigenen Namen und auf fremde Rechnung bar kassiert, unterliegt der Barumsatz bei ihm der Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht (vgl. zu Lieferung zwischen Kommitenten und Kommissionär § 3 Abs. 3 UStG 1994).
Beispiel: Antiquitätengeschäft: Verkauf im Auftrag und auf Rechnung des Eigentümers.
5.6. (Voll- und teilpauschalierte) Land- und Forstwirte
Die Registrierkassenpflicht erfasst Unternehmer mit betrieblichen Einkünften (Einkunftsarten § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988) und damit grundsätzlich auch Land- und Forstwirte.
Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach § 17 EStG 1988 und die Umsätze nach § 22 UStG 1994 besteuert, ist hinsichtlich der Registrierkassenpflicht zu unterscheiden:
- Soweit der Gewinn auf Grundlage der Vollpauschalierung ermittelt wird, besteht keine Registrierkassenpflicht (zB einheitswertabhängige Pauschalierung gemäß § 2 der LuF-PauschVO 2015; flächenabhängige Durchschnittssätze gemäß § 5 Abs. 3 der Verordnung). In diesem Umfang besteht damit auch keine Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht. Rechnungserteilungspflicht nach § 11 UStG 1994 bleibt davon unberührt. Dies gilt nur, wenn die Umsätze nach § 22 UStG 1994 besteuert werden. Dies gilt daher nicht im Falle einer Option auf Regelbesteuerung gemäß § 22 Abs. 6 UStG 1994 sowie bei Überschreiten der Umsatzgrenze des § 22 Abs. 1 UStG 1994.
- Soweit der Gewinn in Abhängigkeit von den tatsächlichen Betriebseinnahmen zu ermitteln ist (Teilpauschalierung), besteht Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht (zB Teilpauschalierung gemäß § 9 der Verordnung, Teilpauschalierung bei Weinbaubetrieben [inklusive Buschenschank] mit einer weinbaulich genutzten Grundfläche von mehr als 60 Ar gemäß § 4 Abs. 1 der Verordnung, Teilpauschalierung im Rahmen des Nebenerwerbs gemäß § 7 der Verordnung [zB Zimmervermietung mit Frühstück bis 10 Betten, Be- und/oder Verarbeitung, Almausschank], Mostbuschenschank, Gartenbau gemäß § 5 Abs. 2 der Verordnung, gewinnerhöhende Beträge gemäß § 15 der Verordnung).
In derartigen Fällen besteht Registrierkassenpflicht, wenn die Umsatzgrenzen gemäß § 131b Abs. 1 Z 2 BAO in Bezug auf den gesamten Betrieb überschritten werden.
Es bestehen keine Bedenken, den Umsatz aus dem vollpauschalierten Betrieb mit 150 % des entsprechenden Einheitswertes zu schätzen (siehe UStR 2000 Rz 2907).
Für die Berechnung der Barumsatzgrenze des Betriebes (7.500 Euro) sind die als Folge der Vollpauschalierung nicht belegerteilungspflichtigen Barumsätze nicht heranzuziehen.
5.7. Post
Soweit Gegenleistungen für sonstige Leistungen der Post (zB Porto) bar bezahlt werden, besteht Belegerteilungspflicht und Registrierkassenpflicht. Die Erleichterung für mobile Umsätze kann zur Anwendung kommen (zB Inkasso durch Briefträger) (vgl. Abschnitt 2.4.13. zur Nachnahme). Zu umsatzsteuerbefreiten Umsätzen vgl. Abschnitt 2.3.
5.8. Rechtsanwälte und Notare
Einkünfte von Rechtsanwälten/Notaren fallen unter die betrieblichen Einkunftsarten des § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 und damit auch unter die gesetzlichen Bestimmungen des § 131b BAO.
Allerdings sind für "Leistungen außerhalb der Betriebsstätte" (bspw. Vertretung eines Mandanten vor Gericht, Rechtsberatung einer Mandantin in ihrer Betriebsstätte, Testamentsaufnahme beim Klienten) Erleichterungen für die zeitliche Erfassung der Barumsätze vorgesehen. Es ist ein Beleg auszustellen, der ohne unnötigen Aufschub nach Rückkehr in die Betriebsstätte in der Registrierkasse zu erfassen ist.
Wenn die von Rechtsanwälten/Notaren erbrachten Leistungen bar bezahlt werden (bspw. Honorar wird bar, mit Bankomat oder Kreditkarte unmittelbar bezahlt) und die Barumsätze übersteigen auch die Umsatzgrenze des § 131b Abs. 1 Z 2 BAO von 7.500 Euro, ist Registrierkassenpflicht gegeben.
Werden die Honorarnoten nicht unmittelbar bar bezahlt, sondern später mit Erlagschein überwiesen und wird daher die o.a. Grenze nicht überschritten, liegen keine Barumsätze und keine Registrierkassenpflicht vor.
Im Hinblick auf die "rechtsanwaltliche/notarielle Verschwiegenheitspflicht" ist festzuhalten, dass personenbezogene Daten der Mandanten weder auf den Belegen noch in die Registrierkasse (bei Registrierkassenpflicht) aufzunehmen bzw. abzuspeichern sind.
Überdies ist im Beleg der Registrierkasse ein Verweis auf die Honorarnote, das bezughabende Aktenzeichen oder die Gerichtsaktenzahl ausreichend.
5.9. Schischulen und Schilehrer
Ein selbstständiger Schilehrer fällt, wenn er die Umsatzgrenze von 30.000 Euro nicht überschreitet, unter die Erleichterungen für Umsätze im Freien (ehem. "Kalte Händeregelung", § 2 BarUV 2015). Er muss daher weder eine Registrierkasse führen noch Einzelbelege erteilen.
Die Umsätze von Schilehrern, die bei Schischulen nichtselbstständig beschäftigt sind, sind Umsätze des Betriebes Schischule. Diese sind, wenn die Schischule die Umsatzgrenze von 30.000 Euro überschreitet, mittels Registrierkasse zu erfassen, und es sind dem § 132a BAO entsprechende Belege auszustellen und dem Kunden zu übergeben.
Die Erleichterung für mobile Umsätze (§ 7 BarUV 2015) kann zur Anwendung kommen (vgl. Abschnitt 6.7.).
5.10. Selbstständiger Handelsvertreter
Der Verkauf erfolgt in fremdem Namen und auf fremde Rechnung. Der Handelsvertreter vermittelt den Leistungsaustausch zwischen Auftraggeber und dem Kunden. Er selbst erbringt keine Lieferung, das von ihm bar kassierte Entgelt (Kaufpreis) stellt für ihn keinen Barumsatz dar.
Erhält er dafür seine Provision vom Auftraggeber in bar, handelt es sich dabei um einen Barumsatz (sonstige Leistung) des Handelsvertreters.
5.11. Tankstellen
Bei einem Eigenhändler bestehen keine Besonderheiten.
Erfolgt der Verkauf des Treibstoffes in fremdem Namen und auf fremde Rechnung und wird dies gegenüber dem Leistungsempfänger offengelegt, dann ist dies nach Rz 1530 UStR 2000 auf dem Beleg entsprechend auszuweisen. Ein derartiger Verkauf stellt keinen Barumsatz für diesen Tankstellenbetreiber dar. Dieser Bareingang ist als durchlaufender Posten in der Registrierkasse einzeln zu erfassen (siehe Abschnitt 2.4.2.1.).
Zu den Tankautomaten vgl. Abschnitt 6.4.2.
5.12. Trafikanten
Der Empfang der Barzahlung für eine Vignette und einen Lottoschein sind für die Trafikanten durchlaufende Posten (vgl. Abschnitt 2.4.2.1.). Ein Getränkeumsatz oder Verpackungsmaterialumsatz sowie Zigarettenumsätze, die im eigenen Namen verkauft werden, sind als Barumsätze des Trafikanten in seiner Registrierkasse zu erfassen. Es besteht Belegerteilungspflicht. Wenn der Beleg auch die durchlaufenden Posten aufweist, sind diese in der Registrierkasse als "Null %-Umsatz" zu erfassen.
5.13. Versicherungsunternehmen
Versicherungsunternehmen, die nach gesetzlichen Vorschriften zum Betrieb von Zulassungsstellen berechtigt sind, werden im Rahmen dieser ausgelagerten hoheitlichen Tätigkeit nicht unternehmerisch tätig. Das bedeutet, dass zB die inkassierte KFZ-Zulassungsgebühr als durchlaufender Posten zu betrachten ist (vgl. Abschnitt 2.4.2.1.).
Der für diese Dienstleistung erhaltene Kostenersatz stellt allerdings eine Gegenleistung für die sonstige Leistung dar (unternehmerische Tätigkeit) und ist bei Zutreffen der Barumsatzgrenzen nach § 131b BAO registrierkassenpflichtig.
Auch besteht nach §§ 131, 132a BAO Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht.
Bei Versicherungsabschluss getätigte Barumsätze unterliegen bei Überschreiten der Barumsatzgrenzen auch der Registrierkassenpflicht.
Ein Vertreter, der als Erfüllungsgehilfe für die jeweilige Versicherung auftritt und zB in der Wohnung des Versicherungsnehmers den Vertragsabschluss tätigt und dort Prämiengelder bar kassiert, kann die Erleichterung für mobile Gruppen in Anspruch nehmen (vgl. Abschnitt 6.7.).
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