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Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben

BMFBMF-010216/0010-VI/6/20152.10.20152015Vergütungssatz für die Tätigkeit von Ordensangehörigen in ordenseigenen Betrieben

Als pauschale Betriebsausgaben können in ordenseigenen Betrieben vom Bundesministerium für Finanzen festgesetzte Vergütungssätze für die Tätigkeit von Ordensangehörigen verrechnet werden.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Ordensangehörige, Vergütungssatz, pauschale Betriebsausgaben

Verweise:

BMF 06.11.2014, BMF-010216/0040-VI/6/2014
BMF 06.12.2016, BMF-010216/0005-VI/6/2016

Allgemeines

Zwischen Orden und Kongregationen nach Kirchenrecht und ihren Angehörigen besteht ein von der Ordensregel normiertes eigenständiges Rechtsverhältnis, das grundsätzlich eine Entlohnung der Ordensangehörigen für Dienstleistungen gegenüber dem Orden bzw. der Kongregation nicht vorsieht, sondern den Ordensangehörigen lediglich ein Alimentationsanspruch einräumt. Die Tätigkeit von Ordensangehörigen in Betrieben gewerblicher Art des Ordens schlägt sich daher nicht wie bei anderen Betrieben in einem Lohnaufwand nieder, sodass insoweit eine Verzerrung der Betriebsergebnisse stattfände. Zum Ausgleich dafür werden den Orden pauschale Betriebsausgaben (Lohnaufwand) für die Beschäftigung von Ordensangehörigen zugestanden. Diese bemessen sich nach den durchschnittlichen Lebenshaltungskosten der Ordensangehörigen unter Berücksichtigung einer Sozialversicherungskomponente und einer Komponente für die Altersversorgung, mit einem Abschlag für den Privatbereich.

Dieser als Vergütungssatz bezeichnete pauschale Lohnaufwand wird vom Bundesministerium für Finanzen, über Vorschlag der Orden und Kongregationen, unter Berücksichtigung von Indexsteigerungen, für jedes Jahr festgesetzt. Dabei wird auf den jeweils letzten von der Statistik Austria veröffentlichten Verbraucherpreisindex abgestellt (dh. für die Jahre bis 2011 auf den VPI 2005, ab 2012 auf den VPI 2010). Der VPI 2010 sieht für das Jahr 2014 eine Steigerung von 1,7% vor. Daraus ergibt sich für das Jahr 2015 ein Vergütungssatz von 2.765 Euro.

Vergütungssatz für die Jahre ab 2006

Vergütungssatz für das Jahr

Betrag

2006

2.300 Euro

2007

2.335 Euro

2008

2.386 Euro

2009

2.462 Euro

2010

2.474 Euro

2011

2.521 Euro

2012

2.604 Euro

2013

2.666 Euro

2014

2.719 Euro

2015

2.765 Euro

Bundesministerium für Finanzen, 2. Oktober 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Ordensangehörige, Vergütungssatz, pauschale Betriebsausgaben

Verweise:

BMF 06.11.2014, BMF-010216/0040-VI/6/2014
BMF 06.12.2016, BMF-010216/0005-VI/6/2016

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