Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 9 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013, Wartungserlass 2014, Wartung 2014, Verweisanpassung |
Verweise: | KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 |
Durch diesen Erlass erfolgt im Erlass des BMF vom 22.12.2014, BMF-010216/0044-VI/6/2014, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 - Wartungserlass 2014, die Anpassung des Verweises in Rz 1013c auf jene Information des BMF, in der mit Stand 1.1.2015 alle Staaten und Territorien aufgelistet werden, mit denen Vereinbarungen zur umfassenden Amtshilfe bestehen. Die Anpassung war vorzunehmen, da die Information des BMF vom 24.9.2014, BMF-010221/0593-VI/8/2014, auf die bislang verwiesen wurde, aufgehoben und durch die Information des BMF vom 27.1.2015, BMF-010221/0844-VI/8/2014 ersetzt wurde.
1013c
Sind am 28.2.2014 bereits bestehende ausländische Gruppenmitglieder in einem Staat ohne umfassende Amtshilfe ansässig und erfüllen daher die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 KStG 1988 idF AbgÄG 2014 zum 1.3.2014 nicht, bleiben sie dennoch bis 31.12.2014 unverändert in der Unternehmensgruppe und scheiden erst mit 1.1.2015 ex lege aus der Unternehmensgruppe aus (§ 26c Z 45 lit. a KStG 1988). Bestand mit Drittstaaten zum 1.3.2014 noch keine umfassende Amtshilfe, wird diese jedoch erstmals für Besteuerungszeiträume wirksam, die am 1.1.2015 beginnen, bestehen jedoch keine Bedenken gegen den unveränderten Verbleib von ausländischen Gruppenmitgliedern aus diesen Drittstaaten in der Unternehmensgruppe.
Als abschließende Liste jener (Dritt-)Staaten, mit denen mit Stand 1.1.2015 eine umfassende Amtshilfe aufgrund des multilateralen Amtshilfeabkommens oder anderer Rechtsgrundlagen (DBA, Tax Information Exchange Agreements - TIEA) besteht, ist die Information des BMF vom 24.9.2014, BMF-010221/0593-VI/8/2014 27.1.2015, BMF-010221/0844-VI/8/2014, heranzuziehen. Somit kommt es am 1.1.2015 zu einem ex lege Ausscheiden jener ausländischen Gruppenmitglieder, die in - nicht auf dieser Liste genannten - Drittstaaten ansässig sind.
Bundesministerium für Finanzen, 2. Februar 2015
Anmerkungen:
In KStR 2013 eingearbeitet.
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 9 Abs. 2 KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988 |
Schlagworte: | KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013, Wartungserlass 2014, Wartung 2014, Verweisanpassung |
Verweise: | KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 |