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Nutzungsdauer von Baugeräten, die in der österreichischen Baugeräteliste 2009 (ÖBGL 2009) enthalten sind

BMFBMF-010203/0407-VI/201518.12.20152015

Beachte:
Diese Info wird durch die Info des BMF vom 27.02.2017, BMF-010203/0095-VI/6/2017, ersetzt.

Wird für ein Baugerät, das in der Österreichischen Baugeräteliste 2009 (ÖBGL 2009) enthalten ist, die Nutzungsdauer entsprechend der dort für das Baugerät ausgewiesenen Nutzungsdauer festgelegt, gilt Folgendes:

1. Die in dieser Liste ausgewiesene Nutzungsdauer ist mit einem um 50% erhöhten Wert als betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer iSd § 7 Abs. 1 EStG 1988 der AfA zu Grunde zu legen.

2. Die unter 1. beschriebene Vorgangsweise gilt erstmalig für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die im Veranlagungsjahr 2005 zu erfassen sind. Sie gilt letztmalig für Anschaffungen in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2017 beginnen.

Zum 14.12.2011 bereits abgeschlossene Betriebsprüfungsverfahren, bei denen der AfA für derartige Wirtschaftsgüter eine vom Punkt 1 abweichende Nutzungsdauer zu Grunde gelegt worden ist, bleiben durch Punkt 1 unberührt.

Diese Info ersetzt die Info vom 21.November 2014, BMF-010203/0369-VI/2014

Bundesministerium für Finanzen, 18. Dezember 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 7 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Nutzungsdauer, Baugeräte, Baugeräteliste

Verweise:

BMF 21.11.2014, BMF-010203/0369-VI/2014
BMF 27.02.2017, BMF-010203/0095-VI/6/2017

Stichworte