Die Arbeitsrichtlinie Schutz der Ozonschicht (VB-0810) wurde im Hinblick auf die Änderungen der Kombinierten Nomenklatur zum 1. Jänner 2016 abgeändert (siehe VB-0810 Anlage 1 und VB-0810 Anlage 2).
Ferner wurde der durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2015 neu geschaffene § 6 Abs. 3 StGB, mit dem eine Definition für grobe Fahrlässigkeit eingeführt wurde, berücksichtigt. Danach handelt "grob fahrlässig", wer ungewöhnlich und auffallend sorgfaltswidrig handelt, sodass der Eintritt eines dem gesetzlichen Tatbild entsprechenden Sachverhaltes als geradezu wahrscheinlich vorhersehbar war (siehe VB-0810 Abschnitt 4.1.).
Bundesministerium für Finanzen, 21. Dezember 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1005/2009 , ABl. Nr. L 286 vom 31.10.2009 S. 1 |
Schlagworte: | Ozon |
Verweise: | § 6 Abs. 3 StGB, Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 |