Mit Durchführungsbeschluss (EU) 2015/893 der Kommission wurden Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Anoplophora glabripennis (Motschulsky - Asiatischer Laubholzbockkäfer) festgelegt, da dieser hauptsächlich jene Pflanzenteile befällt, die zur Gewinnung von Holz verwendet werden.
Darüber hinaus wurden mit Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1849 der Kommission Maßnahmen zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen durch bestimmtes Gemüse mit Ursprung in Ghana erlassen.
Von diesem Einfuhrverbot sind folgende Waren mit Ursprung in Ghana betroffen:
KN-Code | Botanischer Name | Deutscher Name | Spezifikation |
0601 10 90 | Solanum, ausgenommen Solanum lycopersicum | Nachtschatten ausgenommen Tomaten | Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen Samen |
0602 10 90 | Momordica | Bittergurke | Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen Samen |
Lagenaria Ser. | Flaschenkürbis | ||
Luffa Mill. | Schwammgurke | ||
0601 10 90 | Capsicum | Paprika, Pfefferoni, Chilli | Pflanzen und Pflanzenteile, ausgenommen Samen |
Diese Änderungen wurden bereits in der Anlage 1 der Arbeitsrichtlinie (VB-0300 Anlage 1) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 10. November 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 |
Schlagworte: | Pflanzen, Pflanzenteile, Ghana |
Verweise: | VB-0300 Anlage 1 |