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Information zur Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320); Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland

BMFBMF-010311/0065-IV/8/201516.9.20152015

Die Kommission hat mit Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 tierseuchenrechtliche Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland erlassen.

Diese Schutzmaßnahme betrifft die Verbringung von lebenden Rindern und in Gefangenschaft lebende Wildwiederkäuer, Sperma, Eizellen und Embryonen von Rindern sowie daraus gewonnene Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse, Kolostrum, Milch und Milcherzeugnisse von Rindern sowie frische Häute und Felle von Rindern und Wildwiederkäuern, ausgenommen unverarbeitete tierische Nebenprodukte von diesen Tieren aus Griechenland.

aus Griechenland ist verboten.

"Frisches Fleisch oder Fleischzubereitungen in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland";

"Milch oder Milcherzeugnisse in Übereinstimmung mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1500 der Kommission vom 7. September 2015 betreffend bestimmte Maßnahmen zum Schutz gegen die Lumpy-skin-Krankheit in Griechenland".

Bundesministerium für Finanzen, 16. September 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909
BVO 2008, Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008, BGBl. II Nr. 473/2008
Durchführungsbeschluss 2015/1500, ABl. Nr. L 234 vom 08.09.2015 S. 19

Schlagworte:

Tiere, Tierseuche

Verweise:

VB-0320 Abschnitt 5.1.

Stichworte