vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information zu der am 1. Juli 2015 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie VB-0200 (Lebensmittel)

BMFBMF-010311/0042-IV/8/201530.6.20152015

1. Mit Durchführungsverordnung (EU) 2015/943 wurden Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen mit Ursprung in Nigeria (KN-Code 0713 39 00) erlassen. Dieses Einfuhrverbot wurde erlassen, weil die Ergebnisse der amtlichen Einfuhrkontrollen bei getrockneten Bohnen aus Nigeria ein kontinuierlich hohes Maß an Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Pestizidrückstände zeigen. In fast allen Fällen wurde über Gehalte des unzulässigen Wirkstoffs Dichlorvos berichtet, bei dem die festgelegte akute Referenzdosis bei weitem überstiegen wurde.
Diese Regelung wurde in Anlage 2 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 2) berücksichtigt. Die Info des BMF vom 24. Juni 2015, GZ. BMF-010311/0038-IV/8/2015, mit der dieses Einfuhrverbot bekannt gegeben worden ist, wird aufgehoben.

2. Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1012 wird der Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 betreffend verstärkter amtlicher Kontrolle bei der Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs mit Wirksamkeit vom 1. Juli 2015 geändert. Der Eintrag zu Bohnen aus Kenia wurde von der Liste für Futtermittel und Lebensmittel, die verstärkten amtlichen Kontrollen am benannten Eingangsort unterliegen, gestrichen.
Diese Regelung wurde in Anlage 3 der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 3) berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 30. Juni 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 669/2009 , ABl. Nr. L 194 vom 25.07.2009 S. 11
DVO 2015/94 3, ABl. Nr. L 154 vom 19.06.2015 S. 8

Schlagworte:

Lebensmittel, Futtermittel, Bohnen, Nigeria, Kenia

Verweise:

VB-0200 Anlage 2
VB-0200 Anlage 3
BMF 24.06.2015, BMF-010311/0038-IV/8/2015

Stichworte