Mit Wirkung vom 1. Juli 2015 wird das Pyrotechnikgesetz 2010 durch die PyroTG-Novelle 2014 (BGBl. I Nr. 20/2015) geändert. Dadurch ergeben sich insbesondere folgende Änderungen:
- Die Kennzeichnungsvorschriften wurden überarbeitet und nehmen nunmehr auch auf die allgemeinen Grundsätze der CE-Kennzeichnung Bezug, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergeben. Durch eine verpflichtende Anbringung einer Registrierungsnummer an pyrotechnischen Gegenständen soll die Rückverfolgbarkeit pyrotechnischer Gegenstände in Zukunft durch ein einheitliches Nummerierungssystem erleichtert wird. Mit diesen Anpassungen an die unionsrechtlichen Vorschriften soll insbesondere der Schutz der öffentlichen Interessen wie menschliche Gesundheit, Sicherheit und Verbraucherschutz verstärkt werden.
- Andere Personen als Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt sind, pyrotechnische Gegenstände für die Fahrzeugindustrie zu erzeugen, zu bearbeiten, instand zu setzen, einzubauen oder Handel mit diesen zu treiben, bedürfen nunmehr gemäß § 32a PyroTG 2010 für den Erwerb, den Besitz und die Verwendung sonstiger pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 1 für Fahrzeuge, einschließlich Airbags und Vorspannsysteme für Sicherheitsgurte, einer Bewilligung (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7760"). Diese Bewilligung wird von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Wirkungsbereich einer Bundespolizeidirektion von dieser ausgestellt.
Für den Einbau sonstiger pyrotechnischer Gegenstände der Kategorie 1 für Fahrzeuge in ein Fahrzeug oder in einen größeren, abtrennbaren Fahrzeugteil, ist keine Bewilligung erforderlich. Eine (bewilligungsfreie) Bereitstellung von Airbags, Vorspannsystemen für Sicherheitsgurte und anderen als pyrotechnisch geltenden Gegenständen für Fahrzeuge an die Allgemeinheit ist somit nur mehr dann möglich, wenn diese in ein Fahrzeug oder einen größeren abtrennbaren Fahrzeugteil eingebaut sind. - Verbot von zur Knallerzeugung bestimmten pyrotechnischen Gegenständen der Kategorie F2 (umgangssprachlich oft als "Schweizer Kracher" oder "Piraten" bezeichnet) ab dem 4. Jänner 2016; Knallsätze, die ausschließlich Schwarzpulver enthalten, fallen nicht unter die Verbotsbestimmung.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Pyrotechnische Gegenstände (VB-0404) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 29. Juni 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | PyroTG 2010, Pyrotechnikgesetz 2010, BGBl. I Nr. 131/2009 |
Schlagworte: | Pyrotechnik, Feuerwerkskörper |
Verweise: | VO 765/2008 , ABl. Nr. L 218 vom 13.08.2008 S. 30 |