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Information zur Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200); Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen aus Nigeria

BMFBMF-010311/0038-IV/8/201524.6.20152015

Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/943 wurden mit sofortiger Wirkung Sofortmaßnahmen zur Aussetzung der Einfuhr getrockneter Bohnen mit Ursprung in Nigeria (KN-Code 0713 39 00) erlassen. Dieses Einfuhrverbot wurde erlassen, weil die Ergebnisse der amtlichen Einfuhrkontrollen bei getrockneten Bohnen aus Nigeria ein kontinuierlich hohes Maß an Nichteinhaltung der lebensmittelrechtlichen Anforderungen in Bezug auf Pestizidrückstände zeigen. In fast allen Fällen wurde über Gehalte des unzulässigen Wirkstoffs Dichlorvos berichtet, bei dem die festgelegte akute Referenzdosis bei weitem überstiegen wurde.

Die Änderungen in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200) werden zu gegebener Zeit erfolgen.

Bundesministerium für Finanzen, 24. Juni 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

DVO 2015/94 3, ABl. Nr. L 154 vom 19.06.2015 S. 8

Schlagworte:

Lebensmittel, Bohnen, Nigeria, Einfuhrverbot

Verweise:

VB-0200

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