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Information zu der am 1. April 2015 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial (VB-0303)

BMFBMF-010311/0018-IV/8/201531.3.20152015

Durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2015/474 wird die Geltungsdauer der mit Beschluss 2013/92/EU festgelegten Einfuhrkontrollen für bestimmte Waren mit Ursprung in China, bei deren Transport Holzverpackungsmaterial Verwendung findet, um zwei Jahre bis zum 31. März 2017 verlängert. Überdies wurde die Liste der kontrollpflichtigen Sendungen um folgende Waren ergänzt:

KN-Code

Warenbeschreibung

6803

Bearbeiteter Tonschiefer und Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer

6908

Glasierte keramische Fliesen, Boden- und Wandplatten; glasierte keramische Steinchen, Würfel und ähnliche Waren für Mosaike, auch auf Unterlage

7210

Flachgewalzte Erzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, mit einer Breite von 600 mm oder mehr, plattiert oder überzogen

 

Somit sind alle Sendungen, sofern

a) sie spezifische Waren mit Ursprung in China (VB-0303 Abschnitt 1.2.) enthalten und

b) sie

- wenn sie Waren der KN-Codes 2514, 2515, 2516, 6801 oder 6802 enthalten ab dem 1. April 2013, bzw.

- wenn sie Waren der KN-Codes 6803, 6908 oder 7210 enthalten ab dem 1. April 2015

in die EU-verbracht werden und

c) beim Transport der Sendungen Holzverpackungsmaterial gemäß den Vorschriften des Internationalen Standards ISPM Nr. 15 (VB-0303 Abschnitt 1.3.) Verwendung findet.

nach Maßgabe der im Beschluss 2013/92/EU vorgesehenen Kontrollfrequenz an der ersten EU-Eintrittstelle (siehe VB-0303 Abschnitt 2.2.1.) oder an einem zugelassenen Bestimmungsort (siehe VB-0303 Abschnitt 2.2.2.) durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst zu untersuchen. In Österreich ist diese Kontrolle durch Mitarbeiter des Bundesamtes für Wald durchzuführen. Die Einfuhr derartiger Sendungen ohne phytosanitäre Kontrolle ist ausnahmslos verboten.

Hinweis: Sendungen, die vor den jeweiligen Stichtagen 1. April 2013 bzw. 1. April 2015 in die EU verbracht wurden, fallen nicht unter die Bestimmungen des Beschlusses 2013/92/EU, und zwar auch dann nicht, wenn sie erst nach dem 1. April 2013 bzw. 1. April 2015 einem weiteren Zollverfahren unterzogen werden. Bei derartigen Sendungen ist diese Nichterfassung von den Beschränkungen im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode "7779" anzugeben.

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Holzverpackungsmaterial (VB-0303) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 31. März 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

Durchführungsbeschluss 2013/92/EU , ABl. Nr. L 47 vom 20.02.2013 S. 74
Verpackungsholz-Kontroll-Verordnung, BGBl. II Nr. 91/2013

Schlagworte:

Verpackungsholz

Verweise:

VB-0303

Stichworte