Durch die Verordnung (EU) 2015/56 wurde die Verordnung (EG) Nr. 865/2006 mit Wirkung vom 5. Februar 2015 geändert. Dadurch ergeben sich im Artenschutzbereich folgende Änderungen:
1. Musikinstrumentenbescheinigung
Für die nichtkommerzielle grenzüberschreitende Beförderung von Musikinstrumenten zum persönlichen Gebrauch, für Aufführungen, für Produktionen (Aufnahmen), für Sendungen, für den Unterricht, zur Ausstellung oder für Musik-Wettbewerbe und für ähnliche Verwendungszwecke kann eine Musikinstrumentenbescheinigung ausgestellt werden.
Eine Musikinstrumentenbescheinigung ist nicht übertragbar. Exemplare, die unter eine Musikinstrumentenbescheinigung fallen, dürfen außerhalb des Hoheitsgebiets des ausstellenden Staates nicht verkauft oder auf andere Weise übertragen werden. Die Musikinstrumentenbescheinigung ist nur zusammen mit einem beigefügten Ergänzungsblatt gültig, das bei jedem Grenzübertritt von einem Zollorgan abzustempeln und zu unterschreiben ist. Die Musikinstrumentenbescheinigung ist für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen gültig. Der Inhaber behält das Original.
Eine Musikinstrumentenbescheinigung kann für folgende Zwecke verwendet werden:
1. als Einfuhrgenehmigung und
2. als Ausfuhrgenehmigung oder Wiederausfuhrbescheinigung.
Musikinstrumentenbescheinigungen werden auf den Formblättern für "Einfuhrgenehmigungen/Ausfuhrgenehmigungen/Wiederausfuhrbescheinigungen" (VB-0330 Anlage 6 Muster 1) ausgestellt und weisen im Feld 23 oder in einer geeigneten Anlage zu der Bescheinigung folgenden Wortlaut auf:
"Gültig für mehrere grenzüberschreitende Beförderungen. Der Inhaber behält das Original.
Das Musikinstrument, für das diese mehrere grenzüberschreitende Beförderungen ermöglichende Bescheinigung gilt, wird für nichtkommerzielle Zwecke wie den persönlichen Gebrauch, für Aufführungen, Produktionen (Aufnahmen), Sendungen, für den Unterricht, zur Ausstellung oder für Musik-Wettbewerbe (nicht erschöpfende Aufzählung) verwendet. Das Musikinstrument, für das diese Bescheinigung gilt, darf nicht verkauft noch darf sein Besitz übertragen werden, solange es sich außerhalb des Landes befindet, in dem die Bescheinigung ausgestellt wurde.
Diese Bescheinigung ist vor Ablauf der Geltungsdauer der Vollzugsbehörde des Landes, die die Bescheinigung ausgestellt hat, zurückzugeben.
Diese Bescheinigung ist nur zusammen mit einem beigefügten Ergänzungsblatt gültig, das bei jedem Grenzübertritt von einem Zollbeamten abzustempeln und zu unterschreiben ist."
- Im Fall der Ausfuhr oder Wiederausfuhr von aus der Union stammenden Musikinstrumenten sind der Ausfuhrzollstelle für jede Sendung, für die eine Musikinstrumentenbescheinigung ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung vorzulegen:
- das Original der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Musikinstrumentenbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) samt zugehörigem Original des Ergänzungsblattes (mit den jeweiligen Bestätigungen der bisher getätigten Aus- und Einfuhren) und
- eine zusätzliche Kopie dieses Ergänzungsblattes.
- Im Fall der Einfuhr oder Wiedereinfuhr von aus der Union stammenden Musikinstrumenten sind der Eingangszollstelle für jede Sendung, für die eine Musikinstrumentenbescheinigung ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung vorzulegen:
- das Original der in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Musikinstrumentenbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) samt zugehörigem Original des Ergänzungsblattes (mit den jeweiligen Bestätigungen der bisher getätigten Aus- und Einfuhren) und
- eine zusätzliche Kopie dieses Ergänzungsblattes.
- Im Fall der Einfuhr von aus einem Drittstaat stammenden Musikinstrumenten sind der Eingangszollstelle für jede Sendung, für die eine Musikinstrumentenbescheinigung ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung vorzulegen:
- das Original der in einem Drittstaat ausgestellten Musikinstrumentenbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) samt zugehörigem Original des Ergänzungsblattes (mit den jeweiligen Bestätigungen der bisher getätigten Aus- und Einfuhren) und
- eine zusätzliche Kopie dieses Ergänzungsblattes.
Hinweis: Die zusätzliche Vorlage eines in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Artenschutzdokumentes ist bei Musikinstrumentenbescheinigungen nicht erforderlich!
- Im Fall der Wiederausfuhr von aus einem Drittstaat stammenden Musikinstrumenten sind der Ausfuhrzollstelle für jede Sendung, für die eine Musikinstrumentenbescheinigung ausgestellt wurde, folgende Unterlagen zur artenschutzrechtlichen Prüfung vorzulegen:
- das Original der in einem Drittstaat ausgestellten Musikinstrumentenbescheinigung (Formblatt Nr. 1 - weiß) samt zugehörigem Original des Ergänzungsblattes (mit den jeweiligen Bestätigungen der bisher getätigten Aus- und Einfuhren) und
- eine zusätzliche Kopie dieses Ergänzungsblattes.
Hinweis: Die zusätzliche Vorlage eines in einem EU-Mitgliedstaat ausgestellten Artenschutzdokumentes ist bei Musikinstrumentenbescheinigungen nicht erforderlich!
Vom Zollamt ist die Ein- oder Ausfuhr jeweils auf dem vorgelegten Ergänzungsblatt (Original und Kopie) vordrucksgemäß zu bestätigen. Nach der zollamtlichen Bestätigung sind
- die Originaldokumente an die Partei zu retournieren und
- die zollamtlich bestätigte Kopie des Ergänzungsblattes unverzüglich an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, Abteilung I/8, Stubenbastei 5, 1010 Wien, zu übermitteln.
Die Details zu den Musikinstrumentenbescheinigungen sind unter VB-0330 Abschnitt 4.6b und VB-0330 Abschnitt 5.2.5. enthalten.
2. Genehmigungspflichten für persönliche oder Haushaltsgegenstände
Die Ausnahmeregelung für persönliche oder Haushaltsgegenstände, nach der anlässlich der erstmaligen Einfuhr von Jagdtrophäen keine Einfuhrgenehmigung für Exemplare der im Anhang B angeführten Arten erforderlich ist, wurde insofern geändert, als folgende Jagdtrophäen von dieser Ausnahmeregelung wieder ausgenommen wurden und daher ab dem 5. Februar 2015 einfuhrbewilligungspflichtig sind:
- Südliches Breitmaulnashorn (Ceratotherium simum simum),
- Flusspferd (Hippopotamus amphibius),
- Afrikanischer Elefant (Loxodonta africana),
- Argali (Ovis ammon),
- Löwe (Panthera leo) und
- Eisbär (Ursus maritimus).
Überdies wurde die Ausnahmeregelung für die (Wieder-)Ausfuhr von Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein, das in persönlichen oder Haushaltsgegenständen enthalten ist, gestrichen. Dies gilt sowohl für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Union haben, als auch für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Union haben. Für Nashorn-Horn und Elefanten-Elfenbein sind der Zollstelle daher ab dem 5. Februar 2015 immer (Wieder-)Ausfuhrbescheinigung vorzulegen.
Die Details dazu sind unter VB-0330 Abschnitt 6.2.1. und VB-0330 Abschnitt 6.2.2. enthalten.
3. Ausnahmen für persönliche oder Haushaltsgegenstände
Die Liste der generellen Ausnahmeregelungen für persönliche Gegenstände und Haushaltsgegenstände wurde um nachstehenden Punkt ergänzt:
- Exemplare von Adlerholz (Aquilaria spp. und Gyrinops spp.) - bis zu 1 kg Holzspäne, 24 ml Öl und zwei Sets von Perlen (oder Gebetsperlen bzw. zwei Halsketten oder Armbänder) pro Person.
Die Details dazu sind unter VB-0330 Abschnitt 6.2.1. und VB-0330 Abschnitt 6.2.2. enthalten.
Bundesministerium für Finanzen, 4. Februar 2015
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 865/2006 , ABl. Nr. L 166 vom 19.06.2006 S. 1 |
Schlagworte: | Musikinstrumente, Jagdtrophäen, Adlerholz |
Verweise: | VB-0330 Abschnitt 4.6b |