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Information zu der am 1. Jänner 2015 in Kraft tretenden Änderung der Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (VB-0221)

BMFBMF-010311/0002-IV/8/20157.1.20152015

Seitens der Kommission wurde für die Einfuhr von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 1 ein neuer Dokumentenartencode festgelegt. Ab sofort ist daher bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung das Vorliegen einer Einfuhrgenehmigung mit dem Dokumentenartencode "L135" zu codieren. Der bisher verwendete Code "7063" findet keine Anwendung mehr.

Ferner wurden Änderungen der Kombinierten Nomenklatur berücksichtigt.

Die Änderungen wurden in der Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (VB-0221) bereits berücksichtigt.

Bundesministerium für Finanzen, 7. Jänner 2015

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

VO 111/2005 , ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2005 S. 1
VO 1277/2005 , ABl. Nr. L 202 vom 03.08.2005 S. 7
SMG, Suchtmittelgesetz, BGBl. I Nr. 112/1997

Schlagworte:

Vorläuferstoffe, Drogenausgangsstoffe, Precursor

Verweise:

VB-0221

Stichworte