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10.3.4. Künstler

BMFBMF-010219/0414-VI/4/20154.11.2015

10.3.4.1. Begriff Künstler

Rz 1386
Der Begriff "Künstler" im § 10 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994) entspricht dem des § 22 Z 1 lit. a EStG 1988. Für Auslegungsfragen wird daher auf die EStR 2000 Abschn. 16.2.6 verwiesen.

10.3.4.2. Begriff Tätigkeit als Künstler

Rz 1387
Begünstigt sind nur die Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler, nicht also allfällige Hilfsgeschäfte (zB der Verkauf eines beruflich verwendeten Computers) bzw. Umsätze aus nichtkünstlerischer Tätigkeit. Der Eigenverbrauch gemäß § 3 Abs. 2 und § 3a Abs. 1a UStG 1994 (zB von selbst hergestellten Kunstwerken für private Zwecke) unterliegt aber dem begünstigten Steuersatz.

Rz 1388
Eine Personenvereinigung (ohne Rechtspersönlichkeit), die als solche nach außen in Erscheinung tritt und somit Unternehmereigenschaft besitzt, kann die Begünstigung für sich in Anspruch nehmen, sofern jeder Beteiligte (wenn auch im Zusammenhang mit den anderen Mitgliedern) eine künstlerische Leistung erbringt (VwGH 26.11.1985, 83/14/0249; VwGH 20.11.1989, 89/14/0142).

10.3.4.3. Einräumung und Übertragung von urheberrechtlich geschützten Rechten

Rz 1389
Bei Einräumung und Übertragung von Rechten, die sich aus urheberrechtlichen Vorschriften ergeben, kann der ermäßigte Steuersatz gemäß § 10 Abs. 3 Z 4 UStG 1994 (bis 31.12.2015: § 10 Abs. 2 Z 5 UStG 1994) dann zur Anwendung kommen, wenn es sich um die Einräumung (Übertragung) der Rechte an künstlerischen Werken durch den Künstler handelt.

10.3.4.4. Autoren

Rz 1390
Unter "Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler" fallen neben den Umsätzen der künstlerisch tätigen Komponisten auch die Umsätze der künstlerisch tätigen Literaten und Textautoren. Nicht künstlerisch tätig sind Fach- und Sachbuchautoren.

Randzahlen 1391 bis 1392: derzeit frei.

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