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12.5.2.3 Krankendiätverpflegung

BMFBMF-010222/0088-VI/7/201511.12.2015

Rz 845
Als Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung (§ 2 der Verordnung des BMF über außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996 idgF, sind ohne Nachweis der tatsächlichen Kosten bei

Tuberkulose, Zuckerkrankheit, Zöliakie oder Aids

70 Euro

Gallen-, Leber- oder Nierenkrankheit

51 Euro

Magenkrankheit oder einer anderen inneren Krankheit

42 Euro

pro Kalendermonat zu berücksichtigen. Bei Zusammentreffen mehrerer Krankheiten ist der höhere Pauschbetrag zu berücksichtigen.

Rz 846
Beträgt der Gesamtgrad der Behinderung weniger als 25%, so sind Mehraufwendungen wegen Krankendiätverpflegung sowohl bei Geltendmachung der Pauschalbeträge als auch bei Nachweis der tatsächlichen Kosten unter Berücksichtigung des Selbstbehalts abzuziehen. Betreffend Mehrfachbehinderung mit Bedarf an Krankendiät siehe Rz 839h.

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