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4.2.7 Sonstige Sachbezugswerte in der Land- und Forstwirtschaft (§ 6 der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge (Sachbezugswerteverordnung), BGBl. II Nr. 416/2001 idF BGBl. II Nr. 243/2015)

BMFBMF-010222/0088-VI/7/201511.12.2015

4.2.7 Sonstige Sachbezugswerte in der Land- und Forstwirtschaft (§ 6 der VO über die Bewertung bestimmter Sachbezüge 243/2015)

Rz 208
§ 6. (1)

1. Holzdeputate (Brennholz), je Raummeter:

a) Hartholz (ungeschnitten) 21,80 Euro

b) Weichholz (ungeschnitten) 14,53 Euro

c) Sägeabfallholz und Astholz 10,90 Euro

Bei Übertragung von Holz am Stamm ist ein Abschlag von 10,90 Euro je Raummeter vorzunehmen.

2. Kartoffeln, je kg 0,21 Euro

3. Vollmilch, je Liter 0,65 Euro

4. Butter, je kg 5,23 Euro

5. Käse, je kg 5,88 Euro

6. Eier, je Stück 0,13 Euro

7. Fleisch, je kg gemischte Qualität ohne Knochen

a) Rindfleisch 5,45 Euro

b) Schweinefleisch 3,99 Euro

c) Kalbfleisch 8,72 Euro

d) Schweinehälfte im Ganzen 1,81 Euro

8. Ferkel, lebend 54,50 Euro

9. Getreide, je 100 kg

a) Roggen 13,80 Euro

b) Weizen - Futtergerste 15,20 Euro

c) Mais 15,98 Euro

10. Mahlprodukte, je kg

a) Roggenmehl 0,36 Euro

b) Weizenmehl 0,43 Euro

c) Weizen- und Maisgrieß 0,43 Euro

11. Kohle und Koks, je 100 kg

a) Steinkohle 22,67 Euro

b) Briketts 28,34 Euro

c) Hüttenkoks 23,98 Euro

Bei Bezug von mehr als 1.000 kg ist ein Abschlag von 15% vorzunehmen; bei Selbstabholung ist (zusätzlich) ein Abschlag von 20% vorzunehmen.

12. Strom

Unentgeltlich oder verbilligt abgegebener Strom ist mit dem jeweils günstigsten regionalen Tarif für private Haushalte zu bewerten.

13. Bereitstellung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten

Unentgeltlich oder verbilligt bereitgestellte landwirtschaftliche Maschinen und Geräte sind mit dem Richtwert für die Maschinenselbstkosten des österreichischen Kuratoriums für Landtechnik und Landentwicklung zu bewerten.

Rz 209
(2) Sind die Aufwendungen des Arbeitgebers für die Anschaffung oder Herstellung der im § 6 angeführten Wirtschaftsgüter höher als die festgesetzten Werte, sind die jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Sachbezugswert anzusetzen.

Rz 209a
Ab 1.1.2016 sind die sonstigen Sachbezugswerte laut § 6 der Sachbezugswerteverordnung ausschließlich auf die Land- und Forstwirtschaft eingeschränkt. Sonstige Sachbezugswerte außerhalb der Land- und Forstwirtschaft sind nach den allgemeinen Bewertungsregeln gemäß § 15 Abs. 2 EStG 1988 betreffend geldwerte Vorteile bzw. Mitarbeiterrabatte zu beurteilen.

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