Mit der Vollziehung des EnAbgVergG ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Randzahlen 265 bis 290: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 4 Energieabgabenvergütungsgesetz, BGBl. Nr. 201/1996
Mit der Vollziehung des EnAbgVergG ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
Randzahlen 265 bis 290: derzeit frei
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Betroffene Normen: