Die Bagatellgrenze in Höhe von 50 Euro (siehe Rz 43a) ist auf Vorgänge nach dem 30. Juni 2014 anzuwenden (§ 7 Abs. 6 iVm § 5 Abs. 6 ElAbgG idF BG, BGBl. I Nr. 64/2014).
Die Abstandnahme von der Erhebung der Abgabe, wenn die gesamte Steuerschuld eines Jahres nicht höher ist als 50 Euro (siehe Rz 43b), gilt erstmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2014 (§ 7 Abs. 7 iVm § 5 Abs. 7 ElAbgG idF BG, BGBl. I Nr. 64/2014).
1.8 Vollziehung
Mit der Vollziehung des ElAbgG ist der Bundesminister für Finanzen betraut; hinsichtlich des § 6 Abs. 2 und 3 ElAbgG im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz.Randzahlen 49 bis 59: derzeit frei
Zusatzinformationen:
Betroffene Normen:
- § 7 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
- § 8 Elektrizitätsabgabegesetz, BGBl. Nr. 201/1996
