vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Salzburger Steuerdialog - Ergebnisunterlage Lohnsteuer

BMFBMF-010222/0057-VI/7/201423.9.20142014Salzburger Steuerdialog - Ergebnisunterlage Lohnsteuer

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25d RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955
§ 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 11 und 13 bis 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
§ 5 Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001

Schlagworte:

Mobile Pflegeleistungen, Nutzung arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug, Taggelder bei Piloten für Tagesflüge auf Kurz- und Mittelstreckendestinationen, Flugunternehmen, Auslandstagesgeld, SEG-Zulagen für Angestellte im Empfangsbereich einer (fach)ärztlichen Praxis oder Spitalsambulanz, Berufsgefahr, Strahlenzulage, Kommunalsteuer bei Nachversteuerung von Zukunftssicherungsbeiträgen, Bezugsumwandlung, Höhe des Sachbezuges PKW bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in der Kommunalsteuer, Privatnutzung, Sachbezugswerteverordnung

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 265
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10703a
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
VwGH 25.09.2002, 99/13/0034
UFS 17.06.2011, RV/0637-L/10
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 718
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10715
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1126 ff
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1140
VwGH 28.09.2011, 2007/13/0138
VwGH 25.05.2004, 2000/15/0052
VwGH 31.03.2011, 2008/15/0322
VwGH 05.07.1982, 2382/80
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 81
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 84
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 81e
VwGH 19.12.2013, 2011/15/0158
VwGH 22.09.2005, 2001/14/0034
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1069
BMF 28.12.2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4109a
UFS 19.04.2011, RV/0263-I/08
VwGH 17.10.1991, 89/13/0261
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1001
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 725
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 728

1. Nutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges im Rahmen mobiler Pflege und Betreuung

1.1. Bezughabende Norm

§ 15 EStG 1988 bzw. § 16 EStG 1988, LStR 2002 Rz 265

1.2. Sachverhalt

Die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einer Organisation, welche mobile Pflegeleistungen anbietet, haben für die Ausübung der Tätigkeit arbeitgebereigene Kraftfahrzeuge zur Verfügung. Die Fahrten zur Ausübung der Tätigkeit werden in der Regel vom Wohnsitz (Wohnung oder Wohnhaus) aus angetreten und wieder am Wohnsitz beendet.

Die Tätigkeit wird je nach Diensteinteilung morgens, vormittags, mittags, nachmittags und/oder abends ausgeübt. Zwischen den Einsätzen können die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an ihren Wohnsitz zurückkehren. Die Fahrtstecken sind abhängig von den jeweiligen Betreuungsverpflichtungen und können kurz-, mittel- und teilweise langfristig gleich sein. Das Büro der Betriebsleitung wird im zweiwöchigen Abstand zur Teilnahme an Dienstbesprechungen angefahren. Von dort wird gelegentlich bei Bedarf Material (zB Verbandsmaterial oder dgl.) abgeholt. Innendienstarbeit wird von den mobilen Pflege- und Betreuungskräften im Büro nicht verrichtet.

Laut LStR 2002 Rz 265 zählen bei der Berechnung des Sachbezugswertes unmittelbar von der Wohnung aus angetretene Dienstreisen mit einem arbeitgebereigenen KFZ nicht als Privatfahrt, es sei denn, der Arbeitnehmer begibt sich nach der Dienstverrichtung oder zwischendurch zur Verrichtung von Innendienst an die Arbeitsstätte und kehrt am selben Tag zu seiner Wohnung zurück.

Ein Sachbezug ist hingegen für jene Fahrten anzusetzen, für die gemäß § 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988 bei Verwendung eines arbeitnehmereigenen Kraftfahrzeuges kein nicht steuerbares Kilometergeld ausgezahlt werden kann (Fahrten Wohnung-Einsatzort-Wohnung).

1.3. Frage

Wie sind die Fahrten vom Wohnsitz zu den betreuten Personen und zurück steuerlich einzustufen?

Stellen die Fahrten zum Büro der Betriebsleitung zur Teilnahme an Dienstbesprechungen bzw. zur Abholung von Materialien Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte dar?

1.4. Lösung

Bei den Fahrten im Rahmen der mobilen Alten- und Krankenpflege zu den Kunden ist von Dienstreisen iSd § 26 Z 4 EStG 1988 auszugehen. Das gilt auch in jenen Fällen, in denen an einem Arbeitstag mehrere Dienstreisen zu Hause beginnen bzw. enden. Werden an einem Arbeitstag in der Regel mehrere Kunden betreut, ist regelmäßig davon auszugehen, dass sich der erste Einsatzort insbesondere wegen Krankenhausaufenthalten der zu betreuenden Personen immer wieder ändert, sodass Fahrten zu einem bestimmten ersten Einsatzort in einem Kalendermonat nicht überwiegend unmittelbar vom Wohnort aus angetreten wird (somit keine Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte). Verfügt die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer über keinen Arbeitsplatz am Sitz der Betriebsleitung (und daher dort über keine Arbeitsstätte), stellen diese Fahrten ebenfalls Dienstreisen dar (vgl. sinngemäß LStR 2002 Rz 10703a). Sofern nur solche Fahrten mit einem Dienst-KFZ anfallen, ist kein Sachbezug anzusetzen. Wenn das Dienst-KFZ auch privat verwendet werden darf, liegen insoweit sachbezugsrelevante Fahrten vor.

2. Taggelder bei Piloten für Tagesflüge auf Kurz- und Mittelstreckendestinationen

2.1. Bezughabende Norm

§ 26 Z 4 EStG 1988; LStR 2002 Rz 725 bis 728

2.2. Sachverhalt

Piloten eines inländischen Flugunternehmens fliegen innerhalb Europas in der Regel mehrere Destinationen an einem Tag an. Die Ermittlung der Tagesgelder ist aus diesem Grund nach Ansicht des Arbeitgebers sehr verwaltungsaufwändig. Daher wurde seitens des Arbeitgebers an Hand des gesamten Flugaufkommens auf Kurz- und Mittelstrecken prozentuell ermittelt, in welchem Ausmaß die einzelnen Destinationen angeflogen werden. Aus dieser Prozentstaffel wird innerbetrieblich ein durchschnittliches Auslandstagesgeld ermittelt, das für alle angeflogenen Destinationen gilt. Die Verrechnung dieses einheitlichen Auslandstagesgeldes erfolgt nach den Grundsätzen des § 26 Z 4 lit. d EStG 1988 (Zwölftelbeträge).

2.3. Frage

Kann ein - zur Verminderung des administrativen Mehraufwandes bei der Lohnverrechnung - innerbetrieblich festgelegtes einheitliches (durchschnittliches) Auslandstagesgeld steuerbegünstigt gezahlt werden?

Wird durch das Fliegen im Linienverkehr hinsichtlich des Flugzeuges ein (weiterer) Mittelpunkt der Tätigkeit begründet? Ist demnach generell von einer Steuerpflicht der innerbetrieblich festgelegten Auslandstagesgelder auszugehen, weil § 26 Z 4 EStG 1988 nicht angewendet werden kann und die Steuerbefreiung gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 deshalb nicht möglich ist, weil der Arbeitgeber nicht aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 zur Zahlung verpflichtet ist?

2.4. Lösung

Die steuerliche Begünstigung ist maximal bis zu jenem Betrag möglich, der sich auf Grund der Regelungen des § 26 Z 4 EStG 1988 ergibt. Ein durchschnittlicher Tagesgeldsatz zur Verminderung des administrativen Mehraufwandes bei der Lohnverrechnung ist steuerlich grundsätzlich nicht zulässig. Gemäß § 26 Z 4 lit. d EStG 1988 darf das Tagesgeld für Auslandsdienstreisen bis zum täglichen Höchstsatz der Auslandsreisesätze der Bundesbediensteten nicht steuerbar gewährt werden. Dauert eine Dienstreise länger als drei Stunden, kann für jede angefangene Stunde ein Zwölftel gerechnet werden. Das volle Tagesgeld steht für 24 Stunden zu. Erfolgt eine Abrechnung des Tagesgeldes nach Kalendertagen, steht das Tagesgeld für den Kalendertag zu. Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, liegt insoweit steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Berührt ein Arbeitnehmer bei Durchführung einer Dienstreise mehrere ausländische Staaten, besteht der Anspruch auf Tagesgebühren für jenes Land, in das die Dienstreise führt. Bei Flugreisen ins Ausland beginnt die Auslandsreise (mit steuerlicher Wirkung) gemäß § 25d Reisegebührenvorschrift mit dem Abflug und endet mit der Ankunft am inländischen Flughafen.

Mit der Steuerbegünstigung für Tagesgelder soll laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dem Verpflegungsmehraufwand Rechnung getragen werden, der einem Steuerpflichtigen wegen Unkenntnis der günstigsten Verpflegungsmöglichkeiten während der Anfangsphase einer Reise entsteht.

Eine Fahrtätigkeit begründet hinsichtlich des Fahrzeuges einen (weiteren) Mittelpunkt der Tätigkeit, wenn die Fahrtätigkeit auf (nahezu) gleich bleibenden Routen ähnlich einem Linienverkehr erfolgt (zB Zustelldienst, bei dem wiederkehrend dieselben Zielorte angefahren werden). Bei einer auf Dauer angelegten Fahrtätigkeit kann die Berücksichtigung eines Verpflegungsmehraufwandes allerdings nicht allein mit der Begründung versagt werden, dass "im Fahrzeug" ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit begründet wird (vgl. VwGH 25.09.2002, 99/13/0034).

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein Pilot vor dem Abflug im Bereich des Flughafenareals, auf dem er stationiert ist, regelmäßig auch Vorbereitungen zu treffen hat, ist dies jedenfalls der Mittelpunkt seiner Tätigkeit (vgl. UFS 17.06.2011, RV/0637-L/10). Daraus folgt, dass bei Flügen zu verschiedenen ausländischen Flughäfen darauf abzustellen ist, ob auf dem Areal des jeweiligen Zielflughafens ein weiterer Mittelpunkt der Tätigkeit (vgl. LStR 2002 Rz 718) begründet wird. Das gilt unabhängig davon, ob ein Kurz- oder Mittelstreckenflug vorliegt.

Verfügt der Arbeitnehmer bereits über einen weiteren Mittelpunkt der Tätigkeit (zB bei Kurzstreckenflügen zu ständig gleichen Destinationen), kommt eine steuerliche Begünstigung nur unter dem Titel der Reiseaufwandsentschädigungen gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 in Frage. Voraussetzung dafür ist insbesondere, dass der Arbeitgeber aufgrund einer lohngestaltenden Vorschrift gemäß § 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988 zur Zahlung verpflichtet ist. Mangelt es an einer solchen lohngestaltenden Vorschrift, sind die an Piloten für einen Mittelpunkt der Tätigkeit bezahlten Tagesgelder zur Gänze als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln (LStR 2002 Rz 10715).

3. SEG-Zulagen für Angestellte im Empfangsbereich einer (fach)ärztlichen Praxis oder Spitalsambulanz

3.1. Bezughabende Norm

§ 68 Abs. 1 und 5 EStG 1988, LStR 2002 Rz 1126 ff

3.2. Sachverhalt

Laut LStR 2002 Rz 1140 wird davon ausgegangen, dass eine Berufsgefahr bei Angestellten in medizinischen (ärztlichen) Ordinationen gegeben sein wird, die im Strahlenbereich arbeiten und hierfür eine nach lohngestaltenden Vorschriften abgesicherte Zulage (Strahlenzulage) erhalten.

Nunmehr stellt sich die Frage der steuerlichen Behandlung einer SEG-Zulage, die Angestellte erhalten, die nicht überwiegend einer Strahlengefährdung ausgesetzt sind, sondern zum Beispiel im Empfangsbereich einer Ambulanz oder einer Arztpraxis eingesetzt sind.

3.3. Frage

Kann davon ausgegangen werden, dass ein solcher Arbeitsplatz eine erhöhte Gefährdung durch den berufsbedingten Umgang mit kranken Personen mit sich bringt, oder stellt die (Infektions)Gefahr für in diesem Bereich tätige Dienstnehmer eine Allgemeingefahr dar, die zur Steuerpflicht der gewährten SEG-Zulage führt?

3.4. Lösung

Gemäß § 68 Abs. 1 und 5 EStG 1988 sind unter anderem Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei. Als solche Zulagen sind jene Teile des Arbeitslohnes zu verstehen, die dem Arbeitnehmer deshalb gewährt werden, weil die Arbeiten überwiegend unter Umständen erbracht werden, die in erheblichem Maß zwangsläufig eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung bewirken oder im Vergleich zu den allgemein üblichen Arbeitsbedingungen eine außerordentliche Erschwernis darstellen oder infolge der schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Gasen, Dämpfen, Säuren, Laugen, Staub oder Erschütterungen oder infolge einer Sturz- oder anderen Gefahr zwangsläufig eine Gefährdung von Leben, Gesundheit oder körperlicher Sicherheit des Arbeitnehmers mit sich bringen.

Ein Arbeitnehmer muss also während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die die genannte Verschmutzung zwangsläufig bewirken oder eine außerordentliche Erschwernis oder zwangsläufig eine Gefahr darstellen (vgl. VwGH 28.09.2011, 2007/13/0138). Dies erfordert nach Rechtsprechung und Lehre, dass der Behörde nachgewiesen wird, um welche Arbeiten es sich im Einzelnen gehandelt hat und wann sie geleistet wurden (vgl. VwGH 25.05.2004, 2000/15/0052 bzw. VwGH 31.03.2011, 2008/15/0322).

Betreffend Gefahrenzulage stellt § 68 Abs. 1 iVm Abs. 5 EStG 1988 darauf ab, dass tatsächlich nach den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls eine Berufsgefahr (überwiegend) besteht. Ist mit einer Tätigkeit nicht zwangsläufig eine typische Berufsgefahr verbunden, sondern eine Allgemeingefahr, steht die Steuerbegünstigung nicht zu (vgl. VwGH 05.07.1982, 2382/80).

Bei im Empfangsbereich einer Spitalsambulanz oder eines (Fach)Arztes eingesetzten Dienstnehmern ist davon auszugehen, dass diese keiner über das Allgemeinrisiko hinausgehenden Gefährdung ausgesetzt sind. Ausgenommen davon sind Arbeitnehmer, die im Rahmen ihrer Tätigkeit im Empfangsbereich berufsbedingt auch mit fremdem Blut oder Harn in Kontakt kommen können. Bei diesen Arbeitnehmern kann eine entsprechende Zulage steuerbegünstigt gewährt werden.

 

4. Kommunalsteuer bei Nachversteuerung von Zukunftssicherungsbeiträgen gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988

4.1. Bezughabende Norm

§ 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993, § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988; LStR 2002 Rz 81 bis 84

4.2. Sachverhalt

Der Arbeitgeber gewährt seinen Arbeitnehmern im Rahmen einer Bezugsumwandlung iSd LStR 2002 Rz 81e eine Zukunftssicherungsmaßnahme (Lebensversicherung) gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 von jährlich 300 Euro. Die Versicherungsprämien werden vom Arbeitnehmer bei aufrechtem Dienstverhältnis vorzeitig rückgekauft, sodass der Arbeitgeber die steuerfrei belassenen Beiträge als sonstigen Bezug gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu versteuern hat.

4.3. Frage

Unterliegt der nachzuversteuernde Betrag auch der Kommunalsteuer?

4.4. Lösung

Gemäß § 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993 gehören insbesondere die in § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 genannten Bezüge nicht zur Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer.

Mit der Formulierung "... die in § 3 Abs. 1 Z 11 und Z 13 bis 21 des Einkommensteuergesetzes 1988 genannten Bezüge" hat sich der VwGH im Erkenntnis 19.12.2013, 2011/15/0158 auseinandergesetzt. Dabei ging es zwar um § 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967, jedoch enthält diese Gesetzesbestimmung eine gleichlautende Befreiungsregelung wie § 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993. Übersteigen die Aufwendungen den in § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 genannten Betrag von Euro 300, liegen laut VwGH keine Bezüge iSd angeführten Gesetzesstelle, sondern normale Arbeitslöhne vor und die Voraussetzungen der Begünstigung des § 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967 sind hinsichtlich des übersteigenden Betrages nicht erfüllt.

Wenn die über den Betrag von Euro 300 hinausgehenden Beiträge in analoger Anwendung der höchstgerichtlichen Judikatur auch der Kommunalsteuer unterliegen, muss dies auf Grund des Nachversteuerungstatbestandes gemäß § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 auch für jene Beträge gelten, die der Arbeitgeber im Kalendermonat der Rückzahlung bzw. im Kalendermonat der Verständigung des Arbeitgebers von der Rückzahlung gemäß § 67 Abs. 10 EStG 1988 zu versteuern hat. Dass der Nachversteuerungstatbestand in § 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988 genannt ist, kann somit nicht dazu führen, dass daraus in Anlehnung an den VwGH im Erkenntnis 22.09.2005, 2001/14/0034 (zu § 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993 iVm § 67 Abs. 6 EStG 1988) eine Kommunalsteuerfreiheit abgeleitet wird.

5. Höhe des Sachbezuges PKW bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in der Kommunalsteuer

5.1. Bezughabende Norm

§ 22 Z 2 EStG 1988; § 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993; Kommunalsteuerinfo des BMF Rz 79; EStR 2000 Rz 1069

5.2. Sachverhalt

Im Zuge von gemeinsamen Prüfungen lohnabhängiger Abgaben (GPLA) wird häufig festgestellt, dass die GmbH dem wesentlich beteiligten G-GF einen Firmen-PKW auch für die Privatnutzung zur Verfügung stellt. Aufzeichnungen (zB Fahrtenbuch) werden meist nicht geführt. Nach Rz 79 der Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 vom 28.12.2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011, bestehen hinsichtlich der privaten Verwendung eines Firmenfahrzeuges keine Bedenken, wenn dieser Vorteil entweder durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 in der jeweils geltenden Fassung oder durch Ansatz der der Gesellschaft entstandenen auf den nicht betrieblichen Anteil entfallenden Kosten erfasst wird (EStR 2000 Rz 1069, Rz 4109a).

5.3. Frage

Wenn zur Ermittlung des Sachbezugswertes PKW die tatsächlichen Kosten herangezogen werden, ist dann der Kostenanteil vom unternehmensrechtlichen Aufwand oder von dem bereits um die Luxustangente gekürzten steuerrechtlichen Aufwand zu berechnen?

Sind bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die Ermittlung der "privat" gefahrenen Kilometer in diesem Zusammenhang (bei Ansatz in Anlehnung an die Sachbezugswerte-VO oder bei Ansatz der tatsächlichen Kosten) noch als sonstige Vergütung jeder Art und somit als "Privatfahrten" zu berücksichtigen?

Oder ist der Sachbezugswert als sonstige Vergütungen jeder Art gemäß § 22 Z 2 EStG 1988 im Sinne der Entscheidung des UFS vom 19.04.2011, RV/0263-I/08 (im Zusammenhang mit der Zurverfügungstellung eines Firmen-KFZ an einen wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer) mit den gesamten betrieblichen Kosten der Bemessungsgrundlage zur Kommunalsteuer zu unterwerfen, ohne dass es einer Aufteilung in betriebliche und private Nutzung bedarf?

5.4. Lösung

Gemäß § 5 Abs. 1 KommStG 1993 gilt als Bemessungsgrundlage grundsätzlich die Summe der Arbeitslöhne, die an die Dienstnehmer der in der Gemeinde gelegenen Betriebsstätte gewährt worden sind, gleichgültig, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Einkommensteuer (Lohnsteuer) unterliegen. Arbeitslöhne sind insbesondere Bezüge gemäß § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988.

Bei Vorliegen von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit unterliegt grundsätzlich die Monats-Bruttolohnsumme der Kommunalsteuer. Zu keiner Verminderung der Bemessungsgrundlage führen laut Rz 59 der Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 vom 28.12.2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011, insbesondere Ausgaben (Werbungskosten) des Arbeitnehmers, die dieser aus dem Arbeitslohn bestreitet.

Als "Bruttobezüge" sind beim wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art mit dem Begriff der Betriebseinnahmen gleichzusetzen. Betriebseinnahmen sind betrieblich veranlasste Wertzugänge in Geld oder geldwerten Vorteilen (VwGH 17.10.1991, 89/13/0261) - (siehe EStR 2000 Rz 1001). Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen durchlaufende Posten.

Hinsichtlich eines Firmen-KFZ liegen Betriebseinnahmen grundsätzlich in der Höhe des unternehmensrechtlichen Ansatzes vor. Die Kürzung durch die PKW-Angemessenheits-VO stellt lediglich eine Betriebsausgabenbeschränkung gemäß § 20 EStG 1988 dar und hat auf die Betriebseinnahmen keinen Einfluss. Eine steuerliche Kürzung in der Mehr-Weniger Rechnung der GmbH hat somit keinen Einfluss auf Ebene des Gesellschafter-Geschäftsführers. Ganz im Gegenteil, die auf den über das angemessene Ausmaß zugewendeten Vorteil entfallenden Steuerfolgen werden von der GmbH (zusätzlich) übernommen.

Zwar entsprach es bisher im Wesentlichen demselben Ergebnis, wenn einem Arbeitnehmer ein Firmen-PKW mit Anschaffungskosten über der Luxustangente zur Verfügung gestellt wurde (hier trifft die Aufwandskürzung auch den Dienstgeber), jedoch war die Bewertung des Sachbezuges PKW bei Arbeitnehmern durch die verbindliche Anordnung in der Sachbezugswerte-VO nach oben hin ebenfalls in Anlehnung an die Luxustangente begrenzt, weshalb sich die Frage eines höheren (zusätzlichen) Vorteiles gar nicht stellt. Im Rahmen der Änderung der Sachbezugswerteverordnung mit BGBl. II Nr. 29/2014 wurde diese Anlehnung jedoch aufgegeben und die Obergrenze für den Sachbezug hinaufgesetzt.

Wie zuvor ausgeführt, sind zur Beurteilung der sonstigen Vergütungen jeder Art die Betriebseinnahmen maßgeblich. Auf allfällige Betriebsausgaben kommt es nicht an. Diese Rechtsansicht entspricht der ständigen Entscheidungspraxis des UFS (UFS v. 19.04.2011, RV/0263-I/08 mwN) und der Rechtsprechung des VwGH (zB in Bezug auf Kilometergelder, Fahrtkostenvergütungen, pauschale Taggelder, übernommene GSVG-Beiträge) zu wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführern.

Wird ein Firmen-KFZ ausschließlich dem wesentlich beteiligten G-GF zur Verfügung gestellt, liegen sonstige Vergütungen jeder Art in Höhe der gesamten Ausgaben bei der GmbH vor. Allfällige auf den betrieblichen Anteil entfallende Betriebsausgaben sind für die Lohnnebenkosten unbeachtlich, da diese sich von den "Bruttobezügen" berechnen. Ob die Fahrt Wohnung - Arbeitsstätte beruflich veranlasst ist, spielt daher keine Rolle. Auch eine verbindliche Festlegung von Sachbezugswerten, wie sie im Bereich der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit durch die Sachbezugswerte-VO normiert sind, existiert im Bereich der selbständigen Einkünfte nicht.

Sofern die Gesellschaft hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer beim wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer betreffend Firmen-KFZ nicht von der in Rz 79 der Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 vom 28.12.2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011, vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, den Vorteil durch Ansatz eines Sachbezuges in Anlehnung an § 4 der Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001 in der jeweils geltenden Fassung zu bewerten, ist der Vorteil in Höhe der der GmbH tatsächlich entstandenen gesamten KFZ-Kosten (betriebliche und nicht betriebliche) auf Basis des unternehmensrechtlichen Ansatzes als sonstige Vergütung jeder Art iSd § 22 Z 2 EStG 1988 anzusetzen. Die Rz 79 der Information des Bundesministeriums für Finanzen zum Kommunalsteuergesetz (KommStG) 1993 wird im Zuge der nächsten Wartung angepasst werden.

Bundesministerium für Finanzen, 23. September 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer, FLAG

betroffene Normen:

§ 15 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 16 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 lit. a letzter Satz EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 26 Z 4 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 68 Abs. 5 Z 1 bis 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 25d RGV, Reisegebührenvorschrift, BGBl. Nr. 133/1955
§ 68 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 68 Abs. 5 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 15 lit. a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Abs. 2 lit. c KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 67 Abs. 10 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 3 Abs. 1 Z 11 und 13 bis 21 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 41 Abs. 4 lit. c FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
§ 5 Abs. 2 lit. b KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 67 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 5 Abs. 1 lit. a KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 4 Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001
§ 5 Abs. 1 KommStG 1993, Kommunalsteuergesetz 1993, BGBl. Nr. 819/1993
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 20 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Sachbezugswerteverordnung, BGBl. II Nr. 416/2001

Schlagworte:

Mobile Pflegeleistungen, Nutzung arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug, Taggelder bei Piloten für Tagesflüge auf Kurz- und Mittelstreckendestinationen, Flugunternehmen, Auslandstagesgeld, SEG-Zulagen für Angestellte im Empfangsbereich einer (fach)ärztlichen Praxis oder Spitalsambulanz, Berufsgefahr, Strahlenzulage, Kommunalsteuer bei Nachversteuerung von Zukunftssicherungsbeiträgen, Bezugsumwandlung, Höhe des Sachbezuges PKW bei einem wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer in der Kommunalsteuer, Privatnutzung, Sachbezugswerteverordnung

Verweise:

LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 265
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10703a
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002
VwGH 25.09.2002, 99/13/0034
UFS 17.06.2011, RV/0637-L/10
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 718
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 10715
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1126 ff
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 1140
VwGH 28.09.2011, 2007/13/0138
VwGH 25.05.2004, 2000/15/0052
VwGH 31.03.2011, 2008/15/0322
VwGH 05.07.1982, 2382/80
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 81
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 84
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 81e
VwGH 19.12.2013, 2011/15/0158
VwGH 22.09.2005, 2001/14/0034
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1069
BMF 28.12.2011, BMF-010222/0260-VI/7/2011
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 4109a
UFS 19.04.2011, RV/0263-I/08
VwGH 17.10.1991, 89/13/0261
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 1001
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 725
LStR 2002, Lohnsteuerrichtlinien 2002 Rz 728

Stichworte