Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | NoVA-Tarif, Änderung |
Verweise: | BMF 27.11.2013, BMF-010220/0264-VI/9/2013 |
1. Allgemeines
Durch das Abgabenänderungsgesetz 2014 (AbgÄG 2014) vom 28.2.2014, BGBl. I Nr. 13/2014, wurde mit Wirksamkeit ab 1.3.2014 ein neuer NoVA-Tarif geschaffen. Weiterhin gelten grundsätzlich zwei Tarifarten für Motorräder und Personenkraftwagen. Betroffen vom neuen NoVA-Tarif sind insbesondere Personenkraftwagen.
Als Maßstab für die Besteuerung bei Personenkraftwagen werden nunmehr anstatt des Treibstoffverbrauches (Normverbrauch) die CO-Emissionen herangezogen. Anstatt des bisherigen Systems, das in Abhängigkeit vom Kraftstoffverbrauch aus einer tarifmäßigen NoVA, einem Bonus/Malus-System und einem Zuschlag bestand, wird nunmehr ein einfaches Tarifmodell angewendet, das aus einer Bemessungsgrundlage und einem linear progressivem Tarif besteht. Ein CO-Erhöhungsbetrag ist nur mehr für den die Grenze von 250 g/km übersteigenden CO-Ausstoß vorgesehen.
Die wesentlichen Änderungen durch das Abgabenänderungsgesetzes 2014 sind:
- der bisherige § 6a des NoVAG 1991 (Bonus-Malus-Regelung) ist ersatzlos entfallen; wesentliche Inhalte des § 6a wurden in den § 6 NoVAG 1991 übernommen (pauschale Ersatzermittlung des CO-Ausstoßes, Bonus für alternative Antriebsarten);
- der NoVA-Tarif ist ab 1.3.2014 abschließend in § 6 NoVAG 1991 geregelt;
- der 20-prozentige NoVA-Erhöhungsbetrag (bisher: § 6 Abs. 6 NoVAG 1991) entfällt ersatzlos;
- das bisherige Bonus/Malus-System entfällt ab 1.3.2014;
- anstelle des bisherigen kombinierten NoVA-Tarif-Systems gilt ein NoVA-Tarif auf Basis des CO-Emissionswertes; für Fahrzeuge mit einem CO-Ausstoß unter 90 Gramm je Kilometer fällt ab 1.3.2014 keine NoVA mehr an;
- der NOx-Bonus (höchstens 200 Euro) entfällt ab 1.3.2014;
- für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor gilt vom 1.3.2014 bis 31.12.2015 eine Bonusregelung von höchsten 600 Euro (bisher 500 Euro);
- Sonderregelungen (§ 6 Abs. 6 NoVAG 1991 idF ab 1.3.2014) gelten im Hinblick auf unionsrechtliche Vorgaben für Gebrauchtfahrzeuge, welche unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet ins Inland gelangen;
- Sonderregelungen (§ 6 Abs. 7 NoVAG 1991) gelten für den Fall, dass die NoVA Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist (zB NoVA als Teil des Leasingrate);
- für Fahrzeugkäufe vor dem 16.2.2014 (und Lieferung vor dem 1.10.2014) gilt wahlweise der NoVA-Tarif vor dem 1.3.2014 (§ 15 Abs. 15 NoVAG 1991).
Unverändert wie bisher ist die (Normverbrauchs)Abgabe in den Fällen der Lieferung (§ 1 Z 1 und 4) und in den Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbes (§ 1 Z 2) nach dem Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994 zu bemessen (§ 5 Abs. 1 NoVAG 1991). Nach § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 ist die Abgabe in allen anderen Fällen (§ 1 Z 3 und Z 4) nach dem ohne Umsatzsteuerkomponente ermittelten gemeinen Wert des Kraftfahrzeuges zu bemessen.
Betroffen vom neuen NoVA-Tarif sind die in § 2 Z 2 NoVAG 1991 angeführten Personenkraftwagen und andere hauptsächlich zur Personenbeförderung gebaute Kraftfahrzeuge (ausgenommen solche der Position 8702), einschließlich Kombinationskraftwagen und Rennwagen (Position 8703 der Kombinierten Nomenklatur).
Für die in § 2 Z 1 NoVAG 1991 angeführten Krafträder, auch mit Beiwagen (Unterpositionen 8711 20, 8711 30, 8711 40 00 und 8711 50 00 der Kombinierten Nomenklatur), bleibt es dagegen unverändert bei der bisherigen Steuersatzberechnung ([Hubraum in Kubikzentimeter - 100] x 0,02). Wie bisher beträgt bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimeter der Steuersatz 0%. Der 20-prozentige NoVA-Zuschlag entfällt aber auch für Krafträder. Der Höchststeuersatz wird für Motorräder ab 1.3.2014 von bisher 16% auf 20% erhöht.
Beispiel:
Nettopreis (ohne USt) 10.000 €, Hubraum 900 ccm;
Berechnung des Steuersatzes:
900 minus 100 = 800 mal 0,02 = 16% Steuersatz;
Die NoVA beträgt daher 1.600 €.
Beispiel:
Nettopreis (ohne USt) 15.000 €, Hubraum 1.200 ccm;
Berechnung des Steuersatzes:
1.200 minus 100 = 1.100 mal 0,02 = 22%; jedoch Höchststeuersatz 20%;
Die NoVA beträgt daher 3.000 €.
2. NoVA-Tarif (neu) für Personenkraftwagen ab 1.3.2014
2.1. Steuersatz (neu)
Der ab 1.3.2014 für PKW geltende NoVA-Tarif ist in § 6 Abs. 2 bis 5 NoVAG 1991 geregelt. Danach bestimmt sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel:
(CO-Emissionswert in Gramm je Kilometer minus 90 Gramm) dividiert durch fünf. Die errechneten Steuersätze sind auf volle Prozentsätze auf- bzw. abzurunden. Der Höchststeuersatz beträgt 32%.
Hat ein Fahrzeug einen höheren CO-Ausstoß als 250 g/km, erhöht sich die Steuer für den die Grenze von 250 g/km übersteigenden CO-Ausstoß um 20 Euro je Gramm CO pro Kilometer.
Die so errechnete Steuer (= [Bemessungsgrundlage x Steuersatz] zuzüglich allfälligem Zuschlag [wenn CO-Ausstoß höher als 250 g/km]) ist um einen Abzugsposten zu vermindern, wenn kein Bonus gemäß § 6 Abs. 5 NoVAG 1991 (Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor) anzuwenden ist.
Der Abzugsposten (§ 6 Abs. 3 NoVAG 1991) beträgt vom 1.3.2014 bis zum 31.12.2014
- für Fahrzeuge mit Dieselmotor 350 Euro,
- für Fahrzeuge mit anderen Kraftstoffarten 450 Euro.
Der Abzugsposten beträgt im Kalenderjahr 2015 für alle Fahrzeuge 400 Euro und ab dem 1.1.2016 für alle Fahrzeuge 300 Euro. Die Berechnung kann zu keiner Steuergutschrift führen.
Beispiel:
Nettopreis (ohne USt) 15.000 €, Benzinmotor, CO-Ausstoß 140 g CO/km; kein umweltfreundlicher Antriebsmotor;
Berechnung des Steuersatzes 2014:
140 minus 90 g CO/km = 50, dividiert durch 5 = Steuersatz 10%;
Die NoVA beträgt 2014:
15.000 € mal 10% = 1.500 € minus 450 € = NoVA 1.050 €.
Beispiel:
Nettopreis (ohne USt) 150.000 €, Benzinmotor, CO-Ausstoß 400 g CO/km;
Berechnung des Steuersatzes 2014:
400 minus 90 g CO/km = 310, dividiert durch 5 = 62, daher Steuersatz 32% (gesetzlicher Höchststeuersatz) plus 20 €/g CO über 250 g = 150 mal 20 € = 3.000 €.
Die NoVA beträgt 2014:
150.000 € mal 32% = 48.000 € plus 3.000 € Zusatzsteuer minus 450 € = NoVA 50.550€.
2.2. Maßgeblicher CO2-Emissionswert
Der maßgebliche CO-Emissionswert ergibt sich aus dem CO-Emissionswert des kombinierten Verbrauches laut Typen- bzw. Einzelgenehmigung gemäß KFG 1967 oder der EG-Typengenehmigung (§ 6 Abs. 2 NoVAG 1991).
Für den Fall, dass kein CO-Emissionswert vorliegt, gilt Folgendes (§ 6 Abs. 4 NoVAG 1991):
- Liegt nur ein Kraftstoffverbrauch, aber kein CO-Emissionswert vor, dann gilt bei Fahrzeugen mit Benzinmotoren oder mit Motoren für andere Kraftstoffarten der Kraftstoffverbrauch in Liter pro 100 Kilometer vervielfacht mit 25, bei Fahrzeugen mit Dieselmotoren vervielfacht mit 28 als CO-Emissionswert.
- Liegt weder ein CO-Emissionswert noch ein Kraftstoffverbrauchswert vor, wird der CO-Emissionswert mit dem Zweifachen der Nennleistung des Verbrennungsmotors in Kilowatt angenommen.
Wird vom Antragsteller der entsprechende CO-Emissionswert oder Kraftstoffverbrauch nachgewiesen, ist dieser heranzuziehen.
2.3. Bonus für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor
Für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor (Hybridantrieb, Verwendung von Kraftstoff der Spezifikation E 85, von Methan in Form von Erdgas/Biogas, Flüssiggas oder Wasserstoff) vermindert sich die Steuerschuld vom 1.3.2014 bis zum Ablauf des 31.12.2015 um höchstens 600 Euro, wobei die Berechnung zu keiner Steuergutschrift führen kann (§ 6 Abs. 5 NoVAG 1991).
Ist der Umweltbonus zu berücksichtigen (bis 31.12.2015), dann gilt dieser an Stelle des (allgemeinen) Abzugspostens nach § 6 Abs. 3 NoVAG 1991 (vgl. Pkt. 2.1.).
Beispiel:
Nettopreis (ohne USt) 30.000 €, Benzinhybridmotor, CO-Ausstoß 130 g CO/km;
Berechnung des Steuersatzes 2014:
130 minus 90 g CO/km = 40, dividiert durch 5 = Steuersatz 8%;
Die NoVA beträgt 2014:
30.000 € mal 8% = 2.400 € minus Alternativantriebsbonus 600 € = NoVA 1.800 €.
3. Zeitlicher Anwendungsbereich des (neuen) NoVA-Tarifs
3.1. Inkrafttreten
Nach § 15 Abs. 15 NoVAG 1991 ist der (neue) NoVA-Tarif iSd § 6 NoVAG 1991 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2014 auf Vorgänge nach dem 28.2.2014 anzuwenden.
§ 6a tritt mit Ablauf des 28.2.2014 außer Kraft.
Voraussetzung für die Anwendbarkeit des mit Wirksamkeit ab 1.3.2014 geänderten NoVA-Tarifs ist, dass für ein Fahrzeug nach dem 28.2.2014 ein steuerbarer Tatbestand verwirklicht wird. Zu beachten ist der neue NoVA-Tarif insbesondere in den Fällen der inländischen Lieferung von Neufahrzeugen (§ 1 Z 1 NoVAG 1991) und der erstmaligen Zulassung von neuen Kraftfahrzeugen zum Verkehr im Inland (§ 1 Z 3 NoVAG 1991). Dies gilt auch, wenn ab 1.3.2014 die NoVA-Pflicht durch eine Tageszulassung bzw. eine Kurzzulassung (= Zulassung zum Verkehr im Inland) ausgelöst wird (zur ausnahmsweisen Abstandnahme von der NoVA-Entrichtung bei vorgenommener Tageszulassung bzw. Kurzzulassung [45-Tage-Toleranzregelung] und einer späteren Antragstellung auf (Rück)Vergütung der NoVA bei nachweislich für den Export bestimmten Fahrzeugen siehe BMF 27.11.2013, BMF-010220/0264-VI/9/2013).
Anzuwenden ist der ab 1.3.2014 gültige NoVA-Tarif auch dann, wenn es sich um gebrauchte Fahrzeuge aus dem Drittland handelt, bezüglich derer der steuerbare (NoVA)Tatbestand nach dem 28.2.2014 (erstmals) entsteht.
3.2. Übergangsregelung
Nach § 15 Abs. 15 NoVAG 1991 kann bei Fahrzeugen, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 16.2.2014 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 oder 2 vor dem 1.10.2014 erfolgt, die bis zum 28.2.2014 geltende Rechtslage angewendet werden.
Der Abgabepflichtige hat es in diesen Fällen somit selbst in der Hand, die Höhe der NoVA auf Basis der aktuellen Rechtslage (NoVA-Tarif neu) oder auf Basis der mit 28.2.2014 außer Kraft getretenen Rechtslage zu berechnen.
3.3. Behandlung von Fahrzeugen im Sinne des § 3 Z 3 NoVAG 1991
Nach NoVAR Rz 609 sind in Fällen, in denen für ein Fahrzeug, das bereits der NoVA unterlag und für das anschließend eine Vergütung in Anspruch genommen wurde, ein weiteres Mal ein steuerbarer Tatbestand nach § 1 Z 3 oder § 1 Z 4 NoVAG 1991 entsteht, diejenigen Bestimmungen des Bonus-Malus-Systems anzuwenden, die zum Zeitpunkt der erstmaligen Verwirklichung des steuerbaren Tatbestandes Anwendung gefunden haben.
Diese Regelung wird auch dann anzuwenden sein, wenn der die NoVA-Pflicht auslösende Tatbestand nach dem 28.2.2014 ausgelöst wird. Betroffen davon sind alle in § 3 Z 3 NoVAG 1991 angeführten Vorgänge bzw. Kraftfahrzeuge (zB Vorführkraftfahrzeuge).
4. Gebrauchtfahrzeuge aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet
Gemäß § 6 Abs. 6 NoVAG 1991 ist bei Gebrauchtfahrzeugen, die unmittelbar aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet in das Inland gebracht werden und die bereits im übrigen Gemeinschaftsgebiet vor dem 1.3.2014 zum Verkehr zugelassen waren, die jeweilige vor dem 1.3.2014 geltende Rechtslage anzuwenden. Die Steuer ist in der Höhe zu bemessen, die im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung des Fahrzeuges in der Europäischen Union im Inland anzuwenden gewesen wäre, wobei für die Bonus-Malus-Berechnung die Wertentwicklung des Fahrzeuges zu berücksichtigen ist.
Für diese Fälle gelangt somit die bisherige Regelung (bis zum 1.3.2014 geltende Rechtslage) zur Anwendung (tarifmäßige NoVA zuzüglich Malus [oder abzüglich Bonus] und zuzüglich 20-prozentiger NoVA-Erhöhungsbetrag). Diesbezüglich wird auf die BMF-Erlässe BMF 17.12.2009, BMF-010220/0317-IV/9/2009, und BMF 29.05.2013, BMF-010220/0133-IV/9/2013, hingewiesen, welche insoweit weiterhin bis auf Weiteres anzuwenden sind (Berücksichtigung des EuGH-Urteils 7.4.2011, C-402/09, Ioan Tatu).
5. Sonderregelung bei Einbeziehung der NoVA in die (nachfolgende) USt-Bemessungsgrundlage
5.1. Voraussetzungen für die Rückvergütung gemäß § 6 Abs. 7 NoVAG 1991
Neu ist die Regelung, wonach ein Teil der NoVA vergütet werden kann, wenn die NoVA (als Kostenfaktor) Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist. § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 bestimmt: "Wird für ein Fahrzeug nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung beim unmittelbar folgenden umsatzsteuerpflichtigen Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug die Normverbrauchsabgabe für die Berechnung des Entgelts einbezogen, dann ist dem Erwerber des Fahrzeuges ein Betrag von 16,67% der Normverbrauchsabgabe zu vergüten."
Ein Fall, bei dem im unmittelbar folgenden Rechtsgeschäft die NoVA in die Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer eingeht, sind Leasingfahrzeuge. Bei neuen Leasingfahrzeugen ist die im Verkaufspreis des Fahrzeughändlers enthaltene NoVA nicht Teil der Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer, für das (kaufende) Leasingunternehmen ist die NoVA jedoch ein Kostenfaktor. Diese NoVA wird beim Leasingunternehmen systembedingt im Rahmen der Leasingraten der Umsatzbesteuerung unterzogen. Auch im Falle eines vorzeitigen Verkaufs des Fahrzeuges oder des Verkaufs nach Ablauf der vereinbarten Leasingvertragsdauer durch das Leasingunternehmen ist die (Rest)NoVA in diesen Fällen systembedingt Teil des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts (Nettoverkaufspreises). Daher kann nach § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 eine Rückvergütung von 16,67% der vom Fahrzeughändler für das neue Leasingfahrzeug in Rechnung gestellten NoVA beim Leasingunternehmen erfolgen.
Diese Vorgangsweise kann für sämtliche Fälle angewendet werden, in denen die NoVA vom Leasingunternehmen im Rahmen der Leasingraten der Umsatzsteuer unterworfen wird. Die (Begünstigungs)Regelung des § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 kann vom Leasingunternehmen auch dann angewendet werden, wenn es sich beim Leasingfahrzeug um ein nach § 3 Z 3 NoVAG 1991 befreites Kraftfahrzeug handelt (zB Taxifahrzeug), für welches der Leasingnehmer (zB Taxiunternehmer) gemäß § 12 Abs. 1 Z 3 NoVAG 1991 die NoVA-Vergütung vornehmen kann (vgl. NoVAR Rz 884). Die nach § 12 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Z 3 NoVAG 1991 bestehende NoVA-Vergütung kann auch in diesen Fällen in der Höhe der vom Leasingunternehmen an den Fahrzeughändler bezahlten NoVA vorgenommen werden (Nachweis mittels Rechnungskopie des Leasingunternehmens).
Weiters können auch Fahrzeuge, für welche eine Tageszulassung bzw. eine Kurzzulassung vorgenommen wird, unter diese Sonderregelung fallen. Tageszulassungen bzw. Kurzzulassungen (= Zulassung zum Verkehr im Inland) lösen beim Fahrzeughändler NoVA-Pflicht aus. Der Fahrzeughändler hat für solche Fahrzeuge nach § 5 Abs. 2 NoVAG 1991 die NoVA vom gemeinen Wert (ohne Umsatzsteuerkomponente) an das Finanzamt zu entrichten (vgl. NoVAR Rz 422). Anlässlich der nachfolgenden Veräußerung des Fahrzeuges an den Kunden, die zur Gänze (inklusive der an das Finanzamt entrichteten NoVA) der Umsatzsteuer unterliegt, kann der Fahrzeughändler nach § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 gegenüber dem Finanzamt einen Anspruch auf 16,67% der (bereits an das Finanzamt entrichteten NoVA) geltend machen.
5.2. Vornahme der Rückvergütung gemäß § 6 Abs. 7 NoVAG 1991
Allgemein ist festzustellen, dass eine NoVA-Rückvergütung nach § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 für ein Kraftfahrzeug nur einmal vorgenommen werden kann (keine Mehrfachrückvergütung).
Die Rückvergütung kann frühestens für denjenigen Monat bzw. Anmeldungszeitraum beansprucht werden, in dem das nach der Lieferung durch den Fahrzeughändler oder der erstmaligen Zulassung umsatzsteuerpflichtige Rechtsgeschäft über das Kraftfahrzeug bewirkt wird, mit welchem die NoVA bei der Bemessung des umsatzsteuerpflichtigen Entgelts einbezogen wird.
Beispiel:
Tageszulassung durch den inländischen Fahrzeughändler am 20.3.2014; Verkauf des Fahrzeuges an den inländischen Kunden im Juni 2014 (Lieferung am 24.6.2014).
Die Tageszulassung löst NoVA-Pflicht aus (§ 1 Z 3 NoVAG 1991). Der Fahrzeughändler hat die NoVA nach § 11 Abs. 1 NoVAG 1991 spätestens am 15.5.2014 (= Fälligkeitstag) an das Finanzamt unter Einreichung einer NoVA-Anmeldung zu entrichten. Der Zeitpunkt für die Entstehung der Umsatzsteuerschuld bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1994. Frühestens mit Ablauf des Monats Juni 2014 (bei späterer Rechnungslegung Juli 2014) kann der Fahrzeughändler gegenüber dem Finanzamt einen Anspruch auf 16,67% der (bereits im Mai 2014 an das Finanzamt entrichteten NoVA) geltend machen.
Die Rückvergütung gemäß § 6 Abs. 7 NoVAG 1991 kann mittels Formular NOVA 1 oder NOVA 2 geltend gemacht werden.
Die Finanzämter werden ersucht, im Sinne dieser Rechtsauffassung vorzugehen.
Bundesministerium für Finanzen, 20. März 2014
Anmerkungen:
In KfzBStR 2021 eingearbeitet
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 6a NoVAG 1991, Normverbrauchsabgabegesetz, BGBl. Nr. 695/1991 |
Schlagworte: | NoVA-Tarif, Änderung |
Verweise: | BMF 27.11.2013, BMF-010220/0264-VI/9/2013 |