Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 69 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte: | Spruchsenat, Geschäftsverteilung, Veröffentlichung |
Die Zusammensetzung der Spruchsenate und deren Geschäftsverteilung sind gemäß § 69 Finanzstrafgesetz in der ab 1.1.2014 geltenden Fassung auf der Internet-Seite des Bundesministeriums für Finanzen (www.bmf.gv.at ) zu veröffentlichen. Die ab 1.1.2014 geltenden Geschäftsverteilungen der Spruchsenate und deren Zusammensetzung sind unter der folgenden Internetadresse öffentlich zugänglich:
https://www.bmf.gv.at/ministerium/aufgaben-organisation/spruchsenate.html
Nur die auf der Internetseite des BMF erfolgte Veröffentlichung ist verbindlich. Die Geschäftsverteilung kann auch bei den Finanzstrafbehörden, bei denen die Spruchsenate eingerichtet sind, eingesehen werden.
Bundesministerium für Finanzen, 7. Februar 2014
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 69 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958 |
Schlagworte: | Spruchsenat, Geschäftsverteilung, Veröffentlichung |