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KESt-Rückerstattungsberechtigung bei unvorhergesehenem Aktienübergang erst nach dem "ex-Tag"

BMFBMF-010221/0748-VI/8/201421.11.20142014

EAS 3345

Die Information des BM für Finanzen vom 18.9.2014, BMF-010203/0314-VI/1/2014 zur Rückerstattung der KESt auf Dividenden an beschränkt Steuerpflichtige ordnet bei Aktienverkäufen mit "cum/ex-Aspekten" der Einlieferung in das Depot des Erwerbers die zentrale Rolle zu, um den Zeitpunkt des Überganges des wirtschaftlichen Eigentums zu ermitteln und darauf aufbauend die Zurechnung der Dividendenerträge und die Rückerstattungsberechtigung auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen zu bestimmen.

Zur Vermeidung von grenzüberschreitenden Zurechnungskonflikten sieht EAS 707 für Belange der Anwendung von Doppelbesteuerungsabkommen vor, dass dann, wenn der Aktienerwerb vor dem "ex-Tag", die Übertragung der Aktien (die Einlieferung in das Depot) aber aus unvorhergesehen Gründen erst nach dem "ex-Tag" erfolgt, wenn weiters die Dividendenausschüttung dem Erwerber auch tatsächlich zukommt und wenn keine Steuerumgehung involviert ist, dem Erwerber die abkommensrechtliche Rückerstattungsberechtigung zukommt; dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass auch die ausländische Steuerverwaltung korrespondierend vorgeht, und sonach die Dividendenausschüttung dem in ihrem Staat ansässigen Erwerber zurechnet.

Angesichts der nunmehr eindeutig geklärten Rechtslage in Österreich wird es der Durchführung eines internationalen Verständigungsverfahrens bedürfen, um im Fall einer davon abweichenden Einkünftezurechnung die nach EAS 707 und EAS 2945 erforderliche korrespondierende Vorgangsweise zwischen den beiden DBA-Partnerstaaten ausreichend sicherzustellen.

Bundesministerium für Finanzen, 21. November 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 94 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 21 Abs. 1 Z 1a KStG 1988, Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401/1988

Schlagworte:

cum-Tag, ex-Tag, Dividendenausschüttung, KESt-Rückerstattung, Depoteinlieferung, wirtschaftliches Eigentum, Verständigungsverfahren

Verweise:

BMF 18.09.2014, BMF-010203/0314-VI/1/2014
EAS 707
EAS 2945

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