Die gegenständliche Information ersetzt die Regelung der EStR 2000 Rz 5174 hinsichtlich der Ermittlung des steuerfreien Anteils an einer Entschädigungssumme, die aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten ausbezahlt wird. EStR 2000 Rz 4245 ist von dieser Änderung nicht betroffen. Dienstbarkeitseinräumungen für Schipisten, Aufstiegshilfen oder Langlaufloipen sind unverändert nach Maßgabe der Rz 4245 zu beurteilen. Die Änderung wird bei der nächsten Wartung in die EStR 2000 eingearbeitet werden. Zur Anwendung der Neuregelung siehe unten.
Bisherige Regelung der EStR 2000 Rz 5174
Gemäß EStR 2000 Rz 5174 bestehen im Interesse der Verwaltungsökonomie bei Einräumung von Leitungsrechten keine Bedenken, wenn bei Entgelten bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 10.000 Euro sowie bei Einmalentgelten bis 15.000 Euro der Anteil der reinen Nutzungsentgelte mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden. Bei höheren Beträgen ist eine Feststellung im Einzelfall zu treffen; es bestehen jedoch auch in diesem Fall keine Bedenken, (entsprechend der Rz 4245) jedenfalls einen Betrag von 3.000 Euro bzw. 4.500 Euro als steuerfreien Anteil der Bodenwertminderung anzusetzen.
Neuregelung
Aus Gründen der Verwaltungsökonomie ist bei Entgelten aus Anlass der Einräumung von Leitungsrechten (insbesondere Strom- und Gasleitungen) bis zu einer jährlichen Gesamthöhe von 30.000 Euro sowie bei Einmalentgelten bis 50.000 Euro wie folgt vorzugehen:
1. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung nur landwirtschaftlich genutzte Flächen oder landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10% nicht übersteigt, gilt: a) Befindet sich auf der Fläche kein Maststandort (zB Gasleitung, Stromleitung mit reiner Überspannung), kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 70% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (30% des Gesamtentgelts sind steuerfrei). b) Befindet sich auf der Fläche ein Maststandort, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 55% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (45% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
2. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 10% nicht aber 70% übersteigt, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 55% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (45% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
3. Betrifft die gesamte Entschädigungszahlung nur forstwirtschaftlich genutzte Flächen oder landwirtschaftlich und forstwirtschaftlich genutzte Flächen, wobei der Waldanteil 70% übersteigt, kann der steuerpflichtige Anteil der Entschädigungszahlung mit 40% des jeweiligen Gesamtentgeltes angenommen werden (60% des Gesamtentgelts sind steuerfrei).
Bei höheren Beträgen ist hinsichtlich der Ermittlung des steuerfreien Anteils grundsätzlich eine Feststellung im Einzelfall zu treffen. Wird durch den Steuerpflichtigen hinsichtlich der Zuordnung ein Gutachten vorgelegt, ist dieses auf fachlicher Ebene zu überprüfen; dabei sind sachkundige Mitarbeiter der Finanzverwaltung beizuziehen.
Es bestehen jedoch keine Bedenken, auch bei höheren Beträgen von einer Feststellung im Einzelfall abzusehen und jedenfalls einen Betrag steuerfrei zu belassen, der den oben angeführten steuerfreien Anteilen bezogen auf 30.000 € bzw. 50.000 € entspricht.
Anwendung der Neuregelung
Die Neuregelung ist ab der Veranlagung 2014 sowie für Veranlagungen bis 2013 in allen offenen (noch nicht oder nicht endgültig rechtskräftig veranlagten) Fällen anzuwenden.
Bundesministerium für Finanzen, 7. Oktober 2014
Anmerkungen:
In EStR 2000 eingearbeitet.
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 4 Abs. 3a Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Leitungsrechte, Bodenwertminderung |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 5174 |