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Information zu der am 3. Oktober 2014 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300)

BMFBMF-010311/0059-IV/8/20143.10.20142014

Mit der Durchführungsrichtlinie 2014/78/EU der Kommission wurden die Anhänge I, II, III, IV und V der Richtlinie 2000/29/EG des Rates über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse geändert.

Auf Grund dieser Änderung unterliegen nun auch die nachstehend angeführten Waren der phytosanitären Kontrolle durch den amtlichen Pflanzenschutzdienst:

des KN-Codes ex 0709 99 90 mit Ursprung in allen Drittländern, ausgenommen Schweiz.

des KN-Codes ex 1209 91 80 mit Ursprung in allen Drittländern ausgenommen Schweiz.

Keine phytosanitäre Kontrollpflicht besteht mehr für Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel sowie Kabeltrommeln, aus Holz (KN-Code ex 4415 10 und ex 4415 20).

Darüber hinaus wurde das mit Durchführungsbeschluss 2014/237/EU erlassene Einfuhrverbot für bestimmte Waren mit Ursprung in Indien in der Anlage 2 der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300 Anlage 2) berücksichtigt. Die Info BMF-010311/0020-IV/8/2014, mit der dieses Einfuhrverbot bekannt gegeben worden ist, wird daher aufgehoben.

Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300 Anlage 2) berücksichtigt.

 

Bundesministerium für Finanzen, 3. Oktober 2014

 

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

RL 2000/29/EG , ABl. Nr. L 169 vom 10.07.2000 S. 1
Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011

Schlagworte:

Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse, Holz

Verweise:

VB-0300 Anlage 2
Durchführungsbeschluss 2014/237/EU , ABl. Nr. L 125 vom 26.04.2014 S. 93
BMF 31.07.2014, BMF-010311/0020-IV/8/2014

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