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Klarstellung zur Kalamitätsnutzung

BMFBMF-010203/0290-VI/6/20141.9.20142014

Zu Kalamitätsnutzungen und dauerhaften Nutzungen trotz Schädlingsbefall wird klargestellt, dass eine bloße Häufung von Kalamitätsnutzungen über einen längeren Zeitraum nicht gegen die Anwendbarkeit der Begünstigung nach § 37 Abs. 6 EStG 1988 spricht. Auch aus dem Umstand, dass gegen einen/ein über einen längeren bis langen Zeitraum eingetretenen Schädlingsbefall bzw. eingetretenes Schadensereignis (zB Eichensterben) keine wirksamen Maßnahmen gefunden wurden, diesen/dieses zu beseitigen, kann nicht abgeleitet werden, dass sich der Steuerpflichtige mit diesem Umstand abgefunden hat und eine Kalamitätsnutzung dadurch ausgeschlossen wird (VwGH 25.3.1966, 1564/65).

Eine Kalamitätsnutzung ist jedoch nur dann gegeben, wenn die Nutzung durch ein von außen kommendes Ereignis, das durch den Betroffenen nicht abgewendet werden kann, verursacht wird. Keine Kalamitätsnutzungen liegen daher dann vor, wenn diese durch unsachgemäße Behandlung und Pflege des Bestandes durch den Steuerpflichtigen selbst verursacht wurden.

Eine Kalamitätsnutzung ist auch dann ausgeschlossen, wenn die Nutzung auf Grund einer typischen Betriebsgefahr erfolgt. Als typische Betriebsgefahren im Bereich der Forstwirtschaft sind gemäß EStR 2000 Rz 7336 folgende Umstände anzusehen:

Für die Geltendmachung der Begünstigung für Kalamitätsnutzungen unterliegt der Steuerpflichtige einer erhöhten Mitwirkungspflicht (VwGH 31.3.1999, 98/16/0321; siehe auch EStR 2000 Rz 7325). Im Zuge dessen ist die Kalamität durch eine Bescheinigung der zuständigen Forstbehörde nachzuweisen, in der schlüssig das Vorliegen und die Art der höheren Gewalt sowie das Ausmaß der dadurch notwendigen Nutzung dargestellt wird.

Bundesministerium für Finanzen, 1. September 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 37 Abs. 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

Kalamitätsnutzungen, dauerhafte Nutzung, Schädlingsbefall, Schadensereignis, Eichensterben, von außen kommendes Ereignis, unsachgemäße Behandlung und Pflege, Betriebsgefahr, Überalterung von Waldbeständen, Hochwasserschäden, Überschwemmungsgebiete, Rotfäule, Erstaufforstungsgebiete, Wiederaufforstungen, Kronenverlichtungen, waldschädigende Luftschadstoffe, zuständige Forstbehörde

Verweise:

EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7336
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 7325
VwGH 25.03.1966, 1564/65
VwGH 31.03.1999, 98/16/0321

Stichworte