vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Information zur Arbeitsrichtlinie Tierseuchenrecht (VB-0320); Tierseuchenrechtliche Maßnahmen betreffend die Afrikanische Schweinepest

BMFBMF-010311/0040-IV/8/201416.9.20142014

Die Kommission hat mit Durchführungsbeschluss 2014/178/EU tierseuchenrechtliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten erlassen. Die Schutzmaßnahmen betreffen die Verbringung von lebenden Schweinen (einschließlich Wildschweinen), Schweinesamen, -eizellen und -embryonen, sowie frischem Schweinefleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die aus Schweinefleisch bestehen oder dieses enthalten, aus Estland, Lettland, Litauen, Italien und Polen unter bestimmten Bedingungen:

"Schweine entsprechen Artikel 6 Absatz 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/178/EU der Kommission".

"Erzeugnisse entsprechen dem Durchführungsbeschluss 2014/178/EU der Kommission vom 27. März 2014 mit tierseuchenrechtlichen Maßnahmen zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest in bestimmten Mitgliedstaaten".

Bundesministerium für Finanzen, 16. September 2014

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909
BVO 2008, Veterinärbehördliche Binnenmarktverordnung 2008, BGBl. II Nr. 473/2008
Durchführungsbeschluss 2014/178/EU, ABl. Nr. L 95 vom 29.03.2014 S. 47

Schlagworte:

Tiere, Tierseuche

Stichworte