Die Kommission hat mit Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 Schutzmaßnahmen betreffend die Blauzungenkrankheit und Vorschriften für die Verbringung von Tieren aus bestimmten Schutz- und Kontrollzonen in der Europäischen Union erlassen.
Das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Wiederkäuern (einschließlich Camelidae), deren Samen, Eizellen und Embryonen aus bestimmten Schutz- und Kontrollzonen in der Europäischen Union nach bzw. durch Österreich ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Für das innergemeinschaftliche Verbringen von lebenden Wiederkäuern (einschließlich Camelidae) durch bestimmte Sperrzonen der Europäischen Union ist eine Genehmigung der zuständigen Veterinärbehörde des Bestimmungs- und Durchfuhrmitgliedstaates erforderlich.
Link zu den betroffenen Sperrgebieten
http://ec.europa.eu/food/animal/diseases/controlmeasures/docs/bluetongue_restrictedzones_en.pdf
Bundesministerium für Finanzen, 16. September 2014
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | TSG, Tierseuchengesetz, RGBl. Nr. 177/1909 |
Schlagworte: | Tierseuchenrecht, Blauzungenkrankheit, innergemeinschaftlicher Verkehr |