EAS 3336
Gemäß Artikel 10 DBA-Irland dürfen Lizenzgebühren, die aus Österreich stammen und an eine in Irland ansässige Person gezahlt werden, nur in Irland besteuert werden. Diese Voraussetzungen für eine inländische Steuerfreistellung sind erfüllt, wenn von einer operativ tätigen österreichischen KG Lizenzgebühren an eine in Irland ansässige und dort ebenfalls operativ tätige "unlimited company" gezahlt werden.
Das BM für Finanzen hält insoweit an der in EAS 1919 geäußerten Auffassung fest, als der irischen "unlimited company" der Status einer Körperschaft zuzuerkennen ist. Der bloße Umstand, dass im Insolvenzfall die Beteiligten einer Nachschusspflicht unterliegen, verleiht der Körperschaft keine Vergleichbarkeit mit einer transparenten Personengesellschaft. Das Tatbestandselement der Lizenzgebührenzahlung an eine in Irland ansässige Person ist daher im Fall einer irischen "unlimited company" erfüllt und bei Vorliegen einer irischen Ansässigkeitsbestätigung auf dem Vordruck ZS-QU2 auch entsprechend dokumentiert. Die Frage, ob die irische "unlimited company" mit einer österreichischen Kapitalgesellschaft vergleichbar ist, kann daher dahingestellt bleiben. Sie würde bei Bedarf eine Prüfung im Wege eines Typenvergleiches an Hand der in den KStR 2013 Rz 134 enthaltenen Kriterien erfordern.
Das BM für Finanzen vertritt weiters die Auffassung, dass aus dem Fehlen einer Quellenbestimmung in Artikel 10 DBA-Irland nicht geschlossen werden kann, dass Lizenzgebühren, die von einer in Österreich unterhaltenen Betriebstätte (hier: Personengesellschaftsbetriebstätte einer niederländischen Kapitalgesellschaft) gezahlt und getragen werden, nicht aus Österreich stammen. Auch im OECD-MA ist dem Lizenzgebührenartikel keine Quellenbestimmung beigegeben, ohne dass dadurch der Wendung "aus einem Vertragstaat stammen" eine andere Bedeutung unterstellt wird als der gleichen im Zinsenartikel (mit Quellenbestimmung) verwendeten Formulierung. Artikel 10 DBA-Irland (Lizenzgebührenartikel) ist daher im Grunde anwendbar.
Sollten die betroffenen Gesellschaften einem internationalen Konzerngeflecht angehören und damit verbundene Gesellschaften im Sinn von Artikel 9 DBA-Irland sein, wird insbesondere VPR 2010 Rz 105 zu beachten sein, da die irische Gesellschaft offensichtlich Nutzungsrechte an von ihr gehaltenen Markenrechten im Retailbereich gegen Lizenzgebühren vergibt.
Bundesministerium für Finanzen, 4. Juli 2014
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 10 DBA IRL (E), Doppelbesteuerungsabkommen Irland (Einkommensteuer), BGBl. Nr. 66/1968 |
Schlagworte: | Lizenzgebühren, unlimited company, Quelle von Lizenzgebühren, Markenrechtsüberlassungen |
Verweise: | KStR 2013, Körperschaftsteuerrichtlinien 2013 Rz 134 |