Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat mit Schreiben vom 24. Februar 2014, GZ. BMLFUW-UW.2.1.6/0020-VI/2/2014, zu von der Bauwirtschaft aufgeworfenen Fragen betreffend die zeitweilige Ablagerung von Abfällen bei Bautätigkeiten die nachstehenden Erläuterungen herausgegeben:
Zeitweilige Lagerung von Abfällen auf dem Gelände ihrer Entstehung
Die zeitweilige Lagerung von Abfällen auf Baustellen (Gelände der Entstehung) ist kein Behandlungsverfahren gemäß Anhang 2 AWG 2002. Sie erfüllt den Ausnahmetatbestand der "zeitweilige[n] Lagerung - bis zur Sammlung [1] - auf dem Gelände der Entstehung der Abfälle" (R 13 oder D 15). Eine Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 ist für diese Lagerung nicht vorgesehen.
Folgende Anforderungen gemäß AWG 2002 sind jedoch zu erfüllen:
- Die zeitweilige Lagerung muss im Baustellenbereich stattfinden. Die für die zeitweilige Lagerung vorgesehenen Grundstücke müssen im Baustelleneinrichtungsplan enthalten sein.
- Auch eine zeitweilige Lagerung darf nur an geeigneten Orten im Sinne des § 15 Abs. 3 Z 2 AWG 2002 stattfinden. Durch die zeitweilige Lagerung darf es zu keinen Beeinträchtigungen der nach dem AWG 2002 zu schützenden öffentlichen Interessen, insbesondere des Wassers, kommen. Der Untergrund muss in die Beurteilung einbezogen werden. Ein Ort, bei dem es zu einer Verletzung von § 1 Abs. 3 Z 4 AWG 2002 ("die Umwelt kann über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden") kommt, ist als ungeeignet anzusehen (vgl. VwGH vom 18.02.2010, 2009/07/0131).
- Die Höchstdauer der zeitweiligen Lagerung ist jedenfalls auf die Baustellentätigkeit beschränkt. Hingewiesen wird darauf, dass eine Zwischenlagerung von Abfällen von mehr als einem Jahr vor der Beseitigung und von mehr als drei Jahren vor der Verwertung als Deponie gilt.
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[1] Eine Sammlung beginnt erst, wenn die im Baustellenbereich zeitweilig gelagerten Abfälle vom Baustellenbereich weggeschafft (zB abgeholt) werden. Eine genehmigungspflichtige Lagerung liegt jedenfalls vor, wenn Abfälle anderer Baustellen an diesem Ort entgegengenommen werden.
Bundesministerium für Finanzen, 7. März 2014
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | ALSaG, Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989 |
Schlagworte: | Abfall, Behandlungsverfahren, zeitweilige Lagerung, R 13, D 15, Genehmigung, Genehmigungspflicht |
Verweise: | AL-1000 |