Mit
- Durchführungsbeschluss 2014/88/EU der Kommission zur vorübergehenden Aussetzung der Einfuhr von Lebensmitteln aus Bangladesch, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten
wurde ein Verbot der Überführung von allen Lebensmitteln, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus diesen bestehen, einschließlich der unter dem KN-Code 1404 90 00 geführten Lebensmittel, aber nicht beschränkt auf diese, mit Ursprung oder Herkunft aus Bangladesch in den zollrechtlich freien Verkehr erlassen.
Dieses Einfuhrverbot wurde erlassen, weil verschiedene Indikatoren darauf schließen lassen, dass die starke Kontamination mit pathogener Salmonellenstämme in Lebensmitteln, die Betelblätter enthalten aus ihnen bestehen ein ernstes Risiko für die menschliche Gesundheit darstellt.
Dieses neue, ab sofort anzuwendende Einfuhrverbot wurde bereits in der Arbeitsrichtlinie Lebensmittel (VB-0200 Anlage 15) berücksichtigt.
- Die Überführung der in VB-0200 Abschnitt 150.1. angeführten Waren mit Ursprung oder Herkunft aus Bangladesch in den zollrechtlich freien Verkehr ist gemäß Artikel 2 des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU verboten.
- Eine Erklärung, dass es sich um Lebensmittel handelt, die Betelblätter enthalten oder aus ihnen bestehen, hat im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode " 7006 " zu erfolgen.
- Bei den in VB-0200 Abschnitt 150.1. angeführten KN-Codes ist die Nichterfassung von den Verboten des Durchführungsbeschlusses 2014/88/EU (ex-Position) im Feld 44 der Zollanmeldung mit dem Dokumentenartencode " 7019 " anzugeben.
- Wird eine Sendung mit derartigen Waren, die Betelblätter ("Piper betle") enthalten oder aus ihnen bestehen zu gewerblichen Zwecken zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, so hat die Zollstelle die Abfertigung im Hinblick auf den Durchführungsbeschluss 2014/88/EU abzulehnen und nach den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie Verbote und Beschränkungen im Zollverfahren (VB-0100) vorzugehen. Hinsichtlich der weiteren Behandlung der Sendung ist das Einvernehmen mit der österreichweiten Kontaktstelle des grenztierärztlichen Dienstes am Flughafen Wien, Tel.: 01/7007-33484, Fax: 01/713 44 04 2346, E-Mail gta.wien@bmg.gv.at (siehe VB-0200 Abschnitt 1.3. Abs. 2) herzustellen.
- Ausgenommen vom Einfuhrverbot sind Sendungen zum persönlichen oder privaten Gebrauch (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung " 7019 ").
Bundesministerium für Finanzen, 26. Februar 2014
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Durchführungsbeschluss 2014/88/EU, ABl. Nr. L 45 vom 15.02.2014 S. 34 |
Schlagworte: | Bangladesch, Betelblätter |
Verweise: | VB-0200 Abschnitt 1.3. |