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9.3. Befugnisse und Pflichten bei Ermittlungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz, dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, dem Arbeitskräfteüberlassungsgesetz, der Bundesabgabenordnung und dem Glücksspielgesetz

BMFBMF-280000/0061-IV/2/201431.3.2014

Standard

Die Amtshandlungen der FinPol Organe basieren insbesondere auf den verfahrensrechtlichen Vorschriften des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), des Verwaltungsstrafverfahrensgesetzes (VStG), der Bundesabgabenordnung (BAO) und des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010).

Eine zwingende Änderung des Verfahrens wird durch die konkrete Verdachtslage einer Tathandlung iSd §§ 153c bis 153e StGB oder auf Verdacht eines Finanzvergehens ausgelöst, diesfalls sind die Verfahrensrechtsbestimmungen der Strafprozessordnung (StPO) und des Finanzstrafgesetzes (FinStrG) zu beachten.

9.3.1. Gemeinsame Bestimmungen

9.3.1.1. Beginn der Amtshandlung/Kontrolle

Standard

Vor Beginn der Amtshandlung hat durch das FinPol Organ eine Anmeldung der Kontrollhandlung unter Angabe der Rechtsgrundlagen beim Arbeitgeber/ bei der Arbeitgeberin oder deren Bevollmächtigte/n zu erfolgen. Der Kontrollzweck darf durch ein Zuwarten mit dem Beginn der jeweiligen Amtshandlung nicht vereitelt werden (einzelfallbezogene Beurteilung des Kontrollorgans). Dies ist unter Beachtung der jeweiligen Materiengesetze, die die jeweilige Intention von Kontrollen näher definieren (beachte zB keine Vertretungsbefugnis von Wirtschaftstreuhänder/innen bei ordnungspolitischen Kontrollmaßnahmen, bestimmte Gefahr im Verzug Maßnahmen zB im Finanzstrafrechtsverfahrensbereich, usw.) fallbezogen zu beurteilen.

9.3.1.2. Ausweisleistung

Standard

Bei jeder Kontrolle erfolgt eine unaufgeforderte Ausweisleistung mit dem Dienstausweis (der Dienstkarte) oder der Dienstkokarde. Auf Verlangen ist zur Dienstkokarde jedenfalls immer der Dienstausweis (die Dienstkarte) vorzuweisen. Die Identifikation des Behördenorgans erfolgt durch die Dienstnummer auf dem Dienstausweis. Bei Einsätzen unter Teilnahme einer größeren Anzahl von Kontrollorganen erfolgt die Ausweisleistung durch die vor Ort befindliche Einsatzleiter/in.

9.3.1.3. Auftrag zur Kontrollhandlung

Standard

FinPol Mitarbeiter/innen sind mit einem Dienstausweis ausgestattet, der durch den Aufdruck "Finanzpolizei § 12 AVOG 2010 und § 144 BAO" einen generellen Kontrollauftrag darstellt. Für eine Erhebung gemäß § 143 BAO und für eine Nachschau gemäß § 144 BAO ist kein eigenständiger Erhebungs-/Nachschauauftrag erforderlich. Durch das unaufgeforderte Vorweisen dieses Dienstausweises (die Dienstkarte gilt als Dienstausweis) wird dem Erfordernis einer Berechtigung zur Nachschau Rechnung getragen.

9.3.1.4. Belehrungspflicht

Definition

Verfahrensbetroffene sind, sofern nicht ein zur Vertretung bei dieser Kontrollhandlung befugte Parteienvertreterin/befugter Parteienvertreter anwesend ist, nach der jeweils gegebenen Verfahrensrechtslage zu belehren.

Standard

Zu Beginn jeder Kontrolle sind von den Organen der FinPol der Zweck und die jeweilige Rechtsgrundlage der Amtshandlung bekannt zu geben. Belehrungen über mögliche Rechtsfolgen von Verfahrenshandlungen sind auch während des laufenden Kontrollverfahrens zu erteilen. Die Belehrungspflichten gelten insbesondere auch für Fragestellungen der Betroffenen nach Beendigung der Amtshandlung.

Eine darüber hinausgehende Manuduktionspflicht (Belehrung) besteht nicht.

Die verfahrensrechtlichen Aufträge und Anordnungen erfolgen verständlich und bestimmt, insbesondere auch unter Hinweis auf die möglichen Rechtsfolgen.

Das Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) sieht eine Selbstanzeige nicht vor.

9.3.1.5. Dokumentation und Akteneinsicht

Definition

Das Parteienrecht auf Akteneinsicht kann durch Einsichtnahme bei der zuständigen Behörde wahrgenommen werden. Für den ordnungspolitischen Bereich besteht daher das Akteneinsichtsrecht nur gegenüber der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde.

Standard

Das Ergebnis der Kontroll- und Ermittlungsmaßnahmen ist durch alle zweckdienlichen Beweismittel (Niederschriften, Personenblätter, Protokolle, Kopien von Dokumenten und Unterlagen, Fotos usw.) festzuhalten und zu sichern.

Die Niederschriften sind klar, deutlich, umfassend und verständlich zu formulieren. Personenblätter sind im Zuge der Kontrolltätigkeiten nach ihrer Vollständigkeit und Ordnungsmäßigkeit zu überprüfen.

Bei Erhebungen mit Auskunftsverlangen und Nachschauen ist die Aufnahme einer Niederschrift zwingend, wobei eine Durchschrift an die Auskunftsperson auszufolgen ist.

Im Verwaltungsstrafverfahren ist Akteneinsicht ausschließlich durch die Verwaltungsstrafbehörde zu gewähren.

9.3.1.6. Betretungsrecht

Definition

Die Betretungsrechte gemäß der Materiengesetze (§ 26 Abs. 2 AuslBG, § 50 Abs. 4 GSpG, § 20 Abs. 3 AÜG und § 7b Abs. 6 sowie § 7f Abs. 1 Z 1 AVRAG sowie gemäß § 144 iVm § 141 BAO) können unabhängig von der Zustimmung der Grundstückseigentümerin/des Grundstückeigentümers oder der/des Verfügungsberechtigten wahrgenommen werden.

Standard

Die Ausübung der Betretungsrechte erfolgt unter möglichster Schonung der Privatsphäre und unter möglichster Rücksichtnahme auf den Betriebsablauf und auf die in den Betriebsräumlichkeiten anwesenden Gäste, Kunden und Arbeitnehmer/innen. Der Kontrollzweck darf jedoch nicht vereitelt werden.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausübung des Betretungsrechtes (Eigenschaft einer Betriebsstätte, eines Betriebsraumes, einer auswärtigen Arbeitsstätte oder eines Aufenthaltsraumes der Arbeitnehmer) haben sich die Organe vor Beginn der Kontrolle subjektiv Gewissheit zu verschaffen.

Das Betretungsrecht umfasst nicht das Recht zur Durchsuchung der Räumlichkeiten. Das bedeutet, dass damit nur ein "In-Augenschein-Nehmen" zulässig ist, nicht aber ein gezieltes Suchen nach Personen oder Gegenständen.

Eine physische Durchsetzung des Betretungsrechtes erfolgt nicht.

9.3.1.7. Maßnahmen zur Sicherung der Amtshandlung

Kontrollmaßnahmen gemäß AuslBG, AVRAG, GSpG, AÜG

Definition

Zur Wahrung der ordnungsgemäßen Abwicklung von Amtshandlungen können die Organe der Finanzpolizei sitzungspolizeiliche Maßnahmen (§ 34 Abs. 2 AVG) verfügen.

Bei aggressivem Verhalten kann das Kontrollorgan bei Amtshandlungen als Organ der öffentlichen Aufsicht eine Abmahnung aussprechen, auf die Strafdrohung des § 82 Sicherheitspolizeigesetz hinweisen und gegebenenfalls Anzeige erstatten.

Insbesondere kann ein Kontrollorgan nach § 34 AVG die störende Person ermahnen, ihr das Wort entziehen und sie auffordern, sich zu entfernen. Sollte sich die aufgeforderte Person nicht umgehend entfernen, sind die Sicherheitsorgane zur Durchsetzung anzufordern.

Maßnahmen nach der BAO

Definition

Zur Durchsetzung einer ordnungsgemäßen Amtshandlung kann ein Kontrollorgan Personen Zwangs-, Ordnungs- und Mutwillensstrafen der §§ 111 ff BAO androhen.

Personen, welche die Amtshandlung stören, können vom Kontrollorgan auch dann aufgefordert werden, sich zu entfernen, selbst wenn sie Beteiligte sind.

9.3.1.8. Verfahrensrechtliche Abgrenzungen

Definition

Jede Amtshandlung durch Organe der Finanzverwaltung erfolgt in einem konkreten Verfahren. Maßnahmen nach verschiedenen verfahrensrechtlichen Grundlagen sind getrennt abzuwickeln.

Dabei ist deutlich zu machen, nach welchem Verfahrensrecht die Niederschrift erfolgt. Gegebenenfalls sind mehrere Niederschriften auszufertigen.

Standard

Die/der Kontrollunterworfene ist vom anzuwendenden Verfahrensrecht und deren Rechtsfolgen zu belehren. Im Falle einer aufzunehmenden Niederschrift ist die Rechtsbelehrung darin zu dokumentieren.

Die in einem Verfahren gewonnenen Erkenntnisse können auch als Beweise für andere Verfahren unter Beachtung des dafür jeweils anzuwendenden Verfahrensrechtes und der allenfalls dort normierten Verwertungsverbote verwertet werden, ohne dass es einer Änderung der verfahrensrechtlichen Grundlage bzw. des konkreten Kontrollverfahrens bedarf.

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