Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise: | LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 |
Durch diesen Erlass erfolgt die Einarbeitung der VwGH Erkenntnisse VwGH 19.09.2013, 2011/15/0157 und 25.04.2013, 2010/15/0107.
9.3.3. Einzelfälle
9.3.3.1. Land- und Forstwirtschaft
In Rz 170 erfolgt die Einarbeitung der VwGH Erkenntnisse VwGH 19.09.2013, 2011/15/0157 und 25.04.2013, 2010/15/0107.
Rz 170 lautet:
Im Regelfall sind land- und forstwirtschaftliche Betriebe unter § 1 Abs. 1 LVO einzureihen und es liegt nach § 6 LVO Liebhaberei nicht vor (vgl. VwGH 16.12.2009, 2008/15/0059). Wird hingegen eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit entfaltet, die auf einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung beruht (§ 1 Abs. 2 LVO; zB Nutzung für Freizeitzwecke und/oder zur Ausübung von Hobbytätigkeiten wie Jagen oder Reiten) und sich bei objektiver Betrachtung nicht zur Erzielung von Gewinnen eignet, liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor (zB VwGH 21.10.2003, 97/14/0161, zur Verpachtung einer landwirtschaftlichen Liegenschaft). In besonderen Ausnahmefällen kann aber auch eine Betätigung, die einkommensteuerlich Liebhaberei iSd § 1 Abs. 2 LVO darstellt, eine - zum Vorsteuerabzug berechtigende - umsatzsteuerpflichtige Betätigung darstellen (vgl. VwGH 19.09.2013, 2011/15/0157 mVa 25.04.2013, 2010/15/0107 zu einer in Verbindung mit der Bewirtschaftung einer kleinen Weidefläche betriebenen Tierzucht).
Bundesministerium für Finanzen, 21. November 2013
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 2 Abs. 5 Z 2 UStG 1994, Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663/1994 |
Verweise: | LRL 2012, Liebhabereirichtlinien 2012 |