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Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen

BMFBMF-010103/0209-IV/20131.1.20142014Richtlinien zu Beschwerdevorentscheidungen

Beschwerdevorentscheidungen (Inhalt), Vorlageantrag (Voraussetzungen, Frist, Rechtsfolgen)

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

BMF 06.07.2006, BMF-010103/0056-VI/2006, AÖF Nr. 216/2006
BMF 30.10.2006, BMF-010103/0081-VI/2006, AÖF Nr. 273/2006

3.7. Form und Inhalt von Beschwerdevorentscheidungen

Beschwerdevorentscheidungen sind Erledigungen im Sinn des § 96 BAO und Bescheide im Sinn des § 93 BAO. Sie haben daher den dort genannten Erfordernissen zu entsprechen.

Beschwerdevorentscheidungen sind (als Folge der Nichtbeachtung der §§ 93 und 96 BAO) beispielsweise nichtig ("Nichtbescheide"), wenn die Bezeichnung der Behörde fehlt (gemeint ist die Angabe lediglich jenes Finanzamtes, das die Beschwerdevorentscheidung erlassen hat) oder wenn als Bescheidadressat eine rechtlich nicht bzw. nicht mehr existente Person (Personengemeinschaft) genannt ist.

Die Beschwerdevorentscheidung spricht über eine Bescheidbeschwerde ab. Sie hat daher die Bescheidbeschwerde zu bezeichnen (Datum und Gegenstand der Beschwerde, Namen des Beschwerdeführers).

Nach § 93 Abs. 3 lit. a BAO sind Beschwerdevorentscheidungen zu begründen, es sei denn, sie tragen dem Beschwerdebegehren vollinhaltlich Rechnung (und nehmen weiters keine Abänderung außerhalb des Beschwerdebegehrens vor).

Die Begründung hat den Sachverhalt, den die Abgabenbehörde als erwiesen annimmt, anzuführen (vgl. zB VwGH 17.5.2006, 2004/14/0102; VwGH 27.1.2011, 2007/15/0226). Aus der Begründung hat hervorzugehen, aus welchen Erwägungen die Behörde zur Ansicht gelangt ist, dass gerade der als erwiesen angenommene Sachverhalt vorliegt (vgl. zB VwGH 2.2.2010, 2009/15/0209; VwGH 16.10.2010, 2007/15/0016). Bei widersprüchlichen Beweisergebnissen ist schlüssig darzulegen, aus welchen Erwägungen die Behörde ein Beweismittel dem anderen vorgezogen hat (vgl. zB VwGH 26.11.2003, 98/13/0173). Hiefür reicht der bloße Hinweis auf den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 167 BAO) nicht (VwGH 30.8.1995, 94/16/0290).

Weiters sind die für die Beurteilung strittiger Rechtsfragen maßgeblichen Überlegungen darzustellen (vgl. zB VwGH 3.7.2003, 98/15/0128).

Bei einer Schätzung (§ 184 BAO) hat die Begründung die für die Schätzungsbefugnis sprechenden Umstände, die Schätzungsmethode, die der Schätzung zugrunde gelegten Sachverhaltsannahmen und die Ableitung der Schätzungsergebnisse (Darstellung der Berechnung) darzulegen (vgl. zB VwGH 28.10.2010, 2007/15/0040; VwGH 27.1.2011, 2007/15/0226). Auch die Höhe von Sicherheitszuschlägen ist zu begründen (zB VwGH 24.2.2005, 2003/15/0019).

Bei Ermessensentscheidungen hat die Begründung die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen darzulegen (vgl. zB VwGH 17.10.2002, 2000/17/0099; VwGH 24.3.2004, 2001/14/0083).

In der Beschwerdevorentscheidung ist auf das Recht zur Stellung eines Vorlageantrages (§ 264 BAO) hinzuweisen (§ 263 Abs. 2 BAO).

3.8. Folgen eines Beitritts

Bei einem Beitritt zu einer Bescheidbeschwerde (nach den §§ 257 oder 259 BAO) haben Beschwerdevorentscheidungen dem Beschwerdeführer und dem Beigetretenen gegenüber einheitlich zu ergehen (vgl. zB VwGH 24.9.2003, 99/13/0180). Es ist rechtswidrig, wenn die Entscheidung nur gegenüber dem Beschwerdeführer (nicht jedoch auch gegenüber dem Beigetretenen) erlassen wird (zB VwGH 29.10.2003, 2000/13/0028).

Die Beschwerdevorentscheidung ist daher an beide zu richten. Beiden ist eine Ausfertigung der einheitlichen Beschwerdevorentscheidung zuzustellen.

Im Fall des Beitrittes nach § 257 BAO begründet die Beschwerdevorentscheidung gegenüber dem Beigetretenen keinen Abgabenzahlungsanspruch (vgl. zB VwGH 22.3.1999, 98/17/0192).

3.9. Verjährung

3.9.1. Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 209 Abs. 1 BAO)

Beschwerdevorentscheidungen sind Amtshandlungen zur Geltendmachung des Abgabenanspruches, somit Amtshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO (vgl. zB VwGH 21.5.2007, 2007/16/0014).

Abgabenbescheide verlängern die Verjährungsfristen für jene Abgaben, die sie betreffen (vgl. zB VwGH 18.10.1984, 83/15/0085). Dies gilt auch für Beschwerdevorentscheidungen.

Feststellungsbescheide (zB Feststellung von Einkünften gemäß § 188 BAO) verlängern die Verjährungsfristen für die von ihnen abgeleiteten Abgaben (vgl. zB VwGH 28.2.1995, 95/14/0021). Dies gilt auch für Beschwerdevorentscheidungen.

Zur Verlängerung der Bemessungsverjährungsfrist führen Bescheide auch dann, wenn sie später aufgehoben werden (zB Aufhebung einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 299 Abs. 1 BAO).

3.9.2. Beschwerdevorentscheidung nach Eintritt der Verjährung (§ 209a Abs. 1 BAO)

Gemäß § 209a Abs. 1 BAO steht einer Abgabenfestsetzung, die in einer Beschwerdevorentscheidung zu erfolgen hat, der Eintritt der Verjährung nicht entgegen.

Verjährung im Sinn des § 209a Abs. 1 BAO ist auch die so genannte absolute Verjährung des § 209 Abs. 3 BAO.

§ 209a BAO gilt für die Einhebungsverjährung sinngemäß (nach § 238 Abs. 1 zweiter Satz BAO).

Die Bestimmung des § 209a Abs. 1 BAO setzt nicht voraus, dass die Beschwerde vor Eintritt der Verjährung eingebracht wurde. Sie gilt auch dann, wenn sich die Beschwerde gegen einen zulässigerweise nach Verjährungseintritt erlassenen Bescheid richtet. Dies kann etwa nach § 209a Abs. 2 BAO, nach Art. 25 Abs. 2 letzter Satz DBA-Deutschland (BGBl. III Nr. 182/2002) oder nach § 16 Abs. 3 BewG 1955 zulässig sein.

Zusatzinformationen

Materie:

Finanzstrafrecht Verfahrensrecht

betroffene Normen:

§ 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 263 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 264 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 300 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 209a BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 256 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 85 Abs. 2 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 267 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 281 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961

Verweise:

BMF 06.07.2006, BMF-010103/0056-VI/2006, AÖF Nr. 216/2006
BMF 30.10.2006, BMF-010103/0081-VI/2006, AÖF Nr. 273/2006

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