Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Beschwerdevorentscheidung, Zurückweisung, Gegenstandsloserklärung, inhaltliche Mängel, Formmängel, Mängelbehebungsauftrag, Änderungsbefugnis in Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag, Rechtsfolgen des Vorlageantrages, Verjährung |
Verweise: | BMF 06.07.2006, BMF-010103/0056-VI/2006, AÖF Nr. 216/2006 |
2.4. Gegenstandslosigkeit (§ 261 BAO)
2.4.1. Voraussetzungen des § 261 Abs. 1 BAO
Tritt ein Bescheid an die Stelle eines mit Bescheidbeschwerde angefochtenen Bescheides, so gilt die Beschwerde als auch gegen den späteren Bescheid gerichtet. Dies gilt auch dann, wenn der frühere Bescheid einen kürzeren Zeitraum als der ihn ersetzende Bescheid umfasst (§ 253 BAO).
Die Bescheidbeschwerde ist nach § 261 Abs. 1 lit. a BAO als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem an die Stelle des angefochtenen Bescheides tretenden Bescheid Rechnung getragen wird.
Die §§ 253 und 261 Abs. 1 lit. a BAO sind insbesondere anwendbar für
- endgültige Bescheide, die (gemäß § 200 Abs. 2 erster Satz BAO) nach vorläufigen Bescheiden ergehen,
- vorläufige Bescheide, die nach vorläufigen Bescheiden (nach § 200 Abs. 1 zweiter Satz BAO) erlassen werden,
- nachträglich (insbesondere gemäß § 295 Abs. 1 BAO) geänderte Bescheide,
- neue Sachbescheide, die bei Aufhebung gemäß § 299 Abs. 1 BAO oder gemäß § 300 Abs. 1 BAO ergehen,
- neue Sachbescheide, die bei einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) ergehen,
- Stundungszinsen gemäß § 212 Abs. 2 letzter Satz BAO herabsetzende Bescheide,
- Aussetzungszinsen gemäß § 212a Abs. 9 zweiter Satz BAO herabsetzende Bescheide,
- Säumniszuschläge gemäß § 214 Abs. 5 BAO herabsetzende Bescheide,
- Säumniszuschläge gemäß § 217 Abs. 7, 8 oder 9 BAO herabsetzende Bescheide,
- Umsatzsteuerveranlagungsbescheide (§ 21 Abs. 4 UStG 1994), die an die Stelle von Umsatzsteuerfestsetzungsbescheiden (§ 21 Abs. 3 UStG 1994) treten.
§ 253 BAO gilt auch dann, wenn im Zeitpunkt der Erlassung des Änderungsbescheides (§ 295 Abs. 1 BAO) die Bescheidbeschwerde vorübergehend (durch eine Beschwerdevorentscheidung) als erledigt gilt. Durch einen rechtzeitigen Vorlageantrag wird sie wieder unerledigt. Damit gilt die gegen den geänderten Bescheid (zB Einkommensteuerbescheid) gerichtete Bescheidbeschwerde als auch gegen den Änderungsbescheid (§ 295 Abs. 1 BAO) gerichtet.
Weiters gilt § 253 BAO auch dann, wenn ein gemäß § 200 Abs. 1 BAO vorläufiger Bescheid gemäß § 293b BAO berichtigt und vor Erledigung der gegen den berichtigenden Bescheid gerichteten Bescheidbeschwerde durch einen endgültigen Bescheid (§ 200 Abs. 2 BAO) ersetzt wird. Diesfalls tritt der endgültige Bescheid (ua.) an die Stelle des berichtigenden Bescheides, sodass die gegen den auf § 293b BAO gestützten Bescheid gerichtete Bescheidbeschwerde als auch gegen den endgültigen Bescheid gerichtet gilt.
Eine Bescheidbeschwerde ist weiters nach § 261 Abs. 1 lit. b BAO als gegenstandslos zu erklären, wenn dem Beschwerdebegehren in einem den angefochtenen Bescheid abändernden oder aufhebenden Bescheid Rechnung getragen wird.
Dies gilt vor allem für
- Berichtigungen gemäß den §§ 293 oder 293b BAO,
- Abänderungen gemäß § 295a BAO,
- (ersatzlose) Aufhebungen gemäß § 299 Abs. 1 BAO,
- Berichtigungen gemäß § 16 Abs. 3 BewG 1955.
2.4.2. Voraussetzungen des § 261 Abs. 2 BAO
Einen gegen einen Sachbescheid nach § 299 Abs. 2 BAO oder nach § 307 Abs. 1 BAO gerichtete Bescheidbeschwerde ist als gegenstandslos zu erklären, wenn
- einer gegen den Aufhebungsbescheid (§ 299 Abs. 1 BAO) gerichteten Bescheidbeschwerde bzw.
- einer gegen den die Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 303 BAO) bewilligenden oder verfügenden Bescheid gerichteten Bescheidbeschwerde
entsprochen wird.
2.4.3. Gegenstandsloserklärung
Die Gegenstandsloserklärung hat zu erfolgen
- mit Beschwerdevorentscheidung bzw.
- mit Beschluss (§ 278 BAO).
Gegenstandsloserklärungen liegen nicht im Ermessen der Abgabenbehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes.
Solche Entscheidungen sind mit Vorlageantrag (§ 264 BAO) bzw. mit Revision an den VwGH oder Beschwerde an den VfGH anfechtbar.
Eine teilweise Gegenstandsloserklärung ist nicht vorgesehen (im Unterschied zu § 274 BAO idF vor FVwGG 2012).
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Schlagworte: | Beschwerdevorentscheidung, Zurückweisung, Gegenstandsloserklärung, inhaltliche Mängel, Formmängel, Mängelbehebungsauftrag, Änderungsbefugnis in Beschwerdevorentscheidung, Vorlageantrag, Rechtsfolgen des Vorlageantrages, Verjährung |
Verweise: | BMF 06.07.2006, BMF-010103/0056-VI/2006, AÖF Nr. 216/2006 |