Zusatzinformationen | |
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Materie: | Finanzstrafrecht Verfahrensrecht |
betroffene Normen: | § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | BMF 06.07.2006, BMF-010103/0056-VI/2006, AÖF Nr. 216/2006 |
3.3. Abänderung
Die Abänderungsbefugnis besteht nur innerhalb der Sache, somit der Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des angefochtenen Bescheides gebildet hat (vgl. zB VwGH 26.2.2004, 2002/16/0071).
Nicht zulässig ist beispielsweise
- die erstmalige Vorschreibung einer Abgabe (vgl. zB VwGH 23.11.2005, 2005/16/0122, 0192; VwGH 29.3.2006, 2001/14/0091),
- der Austausch des Bescheidadressaten (vgl. zB VwGH 25.5.2005, 2003/17/0017),
- den im angefochtenen Bescheid genannten Wiederaufnahmsgrund durch einen anderen Wiederaufnahmsgrund zu ersetzen (vgl. zB VwGH 2.2.2000, 97/13/0199),
- eine Artfortschreibung vorzunehmen, wenn ein Wertfortschreibungsbescheid angefochten ist (VwGH 31.10.2000, 98/15/0168),
- bei Haftungsbescheiden den Haftungstatbestand auszutauschen, etwa eine auf § 30 GebG gestützte Haftungsinanspruchnahme auf § 9 BAO zu stützen (VwGH 16.9.1991, 91/15/0064),
- bei Gebührenbescheiden der Austausch des Gebührentatbestandes (der Tarifpost) (VwGH 16.10.1989, 88/15/0032),
- bei einem einen Wiederaufnahmsantrag zurückweisenden Bescheid die Abänderung in einen den Antrag abweisenden Bescheid (VwGH 2.3.2006, 2005/15/0125).
Zulässig ist beispielsweise,
- einen vorläufigen Bescheid durch einen endgültigen Bescheid zu ersetzen (zB VwGH 10.8.2005, 2001/13/0288; VwGH 22.12.2005, 2001/15/0004),
- einen endgültigen Bescheid durch einen vorläufigen zu ersetzen (zB VwGH 20.11.1989, 88/14/0230),
- die Umwandlung eines Abgabenbescheides in einen "Nichtveranlagungsbescheid" (zB VwGH 24.11.1998, 98/14/0144),
- einen Bescheid über die Feststellung von Einkünften (§ 188 BAO) in einen "Nichtfeststellungsbescheid" abzuändern (zB VwGH 8.11.1989, 85/13/0190),
- die Berichtigung von Unrichtigkeiten im Sinn des § 293 BAO (zB VwGH 26.1.1995, 94/16/0058, 0059) oder im Sinn des § 293b BAO,
- die Abänderung einer Abgabenfestsetzung in einem Abgabenbescheid in eine auf § 206 Abs. 1 lit. b BAO gestützte Nichtfestsetzung (zB UFS 3.8.2004, RV/0060-L/02; UFS 24.11.2005, RV/1618-W/05, jeweils zu § 289 Abs. 2 BAO idF vor FVwGG 2012).
Die Änderungsbefugnis ermöglicht auch Ergänzungen von Bescheidsprüchen, die sich als unvollständig erweisen.
Beispiele:
1. Im Umsatzsteuerveranlagungsbescheid ( § 21 Abs. 4 UStG 1994 ) ist gegebenenfalls auch über die Höhe der einzelnen Umsatzsteuervorauszahlungsbeträge und deren Fälligkeitszeitpunkte abzusprechen, wenn dies aus Rechtsschutzgründen (insbesondere wegen Säumniszuschlägen) erforderlich ist.
2. Im Bescheid über die Feststellung von Einkünften ( § 188 BAO ) fehlt der Abspruch, ob die dort ausgewiesenen Verluste vortragsfähig sind.
3. Im Beschwerdeverfahren gegen einen Einkommensteuervorauszahlungsbescheid sind die Höhe des Ausgleichsviertels ( § 45 Abs. 3 zweiter Satz EStG 1988 ) und sein Fälligkeitszeitpunkt strittig.
Der angefochtene Bescheid kann in allen Punkten, auch über die Beschwerdepunkte und das Beschwerdebegehren hinausgehend, abgeändert werden; dies gilt zu Gunsten wie auch zu Ungunsten des Beschwerdeführers (vgl. VwGH 13.5.2004, 2002/16/0192, 0193). Eine "Verböserung" ist somit zulässig (vgl. zB VwGH 15.3.2001, 2000/16/0082; VwGH 21.9.2005, 2001/13/0227).
Grenzen der Abänderungsbefugnis ergeben sich beispielsweise
- aus der Bindung an Grundlagenbescheide (vgl. § 192 BAO),
- bei Vorfragen im Sinn des § 116 BAO) aus der Bindung an Entscheidungen der Hauptfragenbehörde,
- aus § 209a Abs. 3 BAO,
- aus § 278 Abs. 3 BAO,
- aus § 279 Abs. 3 BAO,
- aus § 63 VwGG,
- aus § 85 VfGG.
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betroffene Normen: | § 262 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961 |
Verweise: | BMF 06.07.2006, BMF-010103/0056-VI/2006, AÖF Nr. 216/2006 |