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Verordnung der Bundesministerin für Finanzen gemäß § 2 Abs. 9 MinStG 1995 betreffend die Anwendung von Kontroll- und Beförderungsbestimmungen auf Additive

BMFBMF-010220/0321-IV/9/20127.1.20132013Verordnung der Bundesministerin für Finanzen gemäß § 2 Abs. 9 MinStG 1995 betreffend die Anwendung von Kontroll- und Beförderungsbestimmungen auf Additive

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 2 Abs. 9 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 2 Abs. 1 Z 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 2 Abs. 8 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 3 Abs. 1 Z 9 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994

Schlagworte:

Kontrollbestimmung, Beförderungsbestimmung, Additive, Mineralöle im engeren Sinne, EMCS, Treibstoffzusätze

Verweise:

RL 2008/118/EG , ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12
RL 2003/96/EG , ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51
Art. 2 Abs. 1 RL 2003/96/EG , ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51
Art. 20 Abs. 2 RL 2003/96/EG , ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51
VO 684/2009 , ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009 S. 24
EuGH 18.12.2008, C-517/07

A) Gemäß dem "Durchführungsbeschluss 2012/209/EU der Kommission vom 20. April 2012 zur Anwendung der Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG des Rates auf bestimmte Additive gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates" sollen bestimmte Erzeugnisse, die als Treibstoffzusätze verwendet werden sollen, den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Verbrauchsteuersystem-Richtlinie 2008/118/EG unterliegen.

Der erwähnte Durchführungsbeschluss 2012/209/EU war im Wege einer auf § 2 Abs. 9 MinStG 1995 gestützten Verordnung der Bundesministerin für Finanzen betreffend die Anwendung von Kontroll- und Beförderungsbestimmungen auf bestimmte Treibstoffzusätze (Additive) in österreichisches Recht umzusetzen.

Die Verordnung wurde am 21.12.2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. II Nr. 487/2012) und ist mit 1.1.2013 in Kraft getreten.

B) Folgende Erläuterungen zur Verordnung wären zu beachten:

Allgemeines

Die Verordnung dient der Umsetzung des "Durchführungsbeschlusses 2012/209/EU der Kommission vom 20. April 2012 zur Anwendung der Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG des Rates auf bestimmte Additive gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 2003/96/EG des Rates" (ABl. Nr. L 110 vom 24.4.2012 S. 41).

Mit dem Durchführungsbeschluss 2012/209/EU und seiner Umsetzung in das österreichische Mineralölsteuerrecht ist beabsichtigt, Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Missbrauch zu verhindern, indem bestimmte Erzeugnisse, die als Treibstoffzusätze verwendet werden sollen und in diesem Fall nach der Energiesteuer-Richtlinie 2003/96/EG (Richtlinie 2003/96/EG des Rates vom 27. Oktober 2003 zur Restrukturierung der gemeinschaftlichen Rahmenvorschriften zur Besteuerung von Energieerzeugnissen und elektrischem Strom, ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51) und den Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes 1995 zu besteuern sind, den Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG des Rates vom 16. Dezember 2008 über das allgemeine Verbrauchsteuersystem (ABl. Nr. L 9 vom 14.1.2009 S. 12) unterstellt werden.

Diese Erzeugnisse sind zwar Energieerzeugnisse im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG, sie sind jedoch nicht in Art. 20 Abs. 1 dieser Richtlinie angeführt, so dass die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG, insbesondere EMCS, derzeit keine Anwendung finden.

Ziel des Durchführungsbeschlusses ist es somit, Additive des KN-Codes 3811 überwachen zu können, die dazu bestimmt sind, Treibstoffen zugesetzt und beigemischt zu werden. Die Einbeziehung dieser Erzeugnisse in den Anwendungsbereich der Kontroll- und Beförderungsbestimmungen der Richtlinie 2008/118/EG wurde auf der Grundlage des Art. 20 Abs. 2 der Richtlinie 2003/96/EG beschlossen.

Die Erfassung der erwähnten Additive erscheint auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geboten. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil vom 18. Dezember 2008 in der Rechtssache C-517/07 (Afton Chemical Ltd.) bestätigt hat, müssen Treibstoffzusätze, die Energieerzeugnisse im Sinne des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG sind, und alle sonstigen Erzeugnisse, nämlich "alle zur Verwendung als (....) Zusatz oder Verlängerungsmittel von Kraftstoffen bestimmten oder als solche zum Verkauf angebotenen bzw. verwendeten Erzeugnisse", der Energiebesteuerung unterzogen werden; dies gilt auch dann, wenn sie selbst nicht zum Verbrauch als Treibstoff bestimmt sind oder als solcher zum Verkauf angeboten oder verwendet werden, sondern zB zur Schmierung, als Korrosionsschutz, usw. dienen.

Aus diesem Grund müssen die Mitgliedstaaten die erforderlichen Verfahren zur Besteuerung der betreffenden Additive des KN-Codes 3811 vorsehen, die auf ihrem Gebiet hergestellt, die eingeführt oder die aus einem anderen Mitgliedstaat in ihr Gebiet verbracht werden.

Zu § 1:

Die im § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse sind Mineralöle nach § 2 Abs. 1 Z 3 MinStG 1995. Sie sollen in Hinkunft den in § 2 Abs. 8 MinStG 1995 angeführten Mineralölen ("Mineralölen im engeren Sinne") gleichgestellt werden. Somit gelten auch für die genannten Treibstoffzusätze die Bestimmungen des Mineralölsteuergesetzes über die Herstellung, Lagerung und Beförderung im Verfahren der Steueraussetzung. Gegebenenfalls sind die Bestimmungen des MinStG 1995 für die Beförderung von Mineralölen im steuerrechtlich freien Verkehr anzuwenden.

Die Kontroll- und Beförderungsbestimmungen (Bestimmungen für Mineralöle) sollen lediglich für die Erzeugnisse der KN-Codes 3811 11 10, 3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00 gelten. Bei diesen handelt es sich insbesondere um zubereitete Antiklopfmittel, Antioxidantien, Viskositätsverbesserer oder Antikorrosivadditive. Die Erzeugnisse der KN-Codes 3811 21 00 und 3811 29 00 (Additive für Schmieröle) sind hingegen weder zum Verheizen oder als Treibstoffe noch als Zusatzstoffe für Treibstoffe bestimmt; sie werden nicht besteuert und stellen - nicht zuletzt wegen ihres höheren Preises - kein Risiko in Bezug auf Steuerhinterziehung, Steuervermeidung oder Missbrauch dar. Daher sollen sie nicht den Bestimmungen für Mineralöle unterliegen.

Zu § 2:

Die Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind auf Beförderungen der in § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse unter Steueraussetzung oder im steuerrechtlich freien Verkehr anzuwenden, die nach Ablauf des 31. Dezember 2012 eröffnet werden. Beförderungen der im § 1 Abs. 1 genannten Erzeugnisse, die vor dem 1. Jänner 2013 beginnen, sind von den Änderungen nicht betroffen, sondern sind nach den bislang geltenden Regelungen zu beenden.

C) Ergänzend zu den Erläuterungen zur Verordnung wird auf Folgendes hingewiesen:

1.) Für die Beförderung der gegenständlichen Treibstoffzusätze im Verfahren der Steueraussetzung wurde die Liste der Verbrauchsteuer-Produktcodes (EPC) in Punkt 11 des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 (Verordnung der Kommission vom 24. Juli 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2008/118/EG des Rates in Bezug auf die EDV-gestützten Verfahren für die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren unter Steueraussetzung, ABl. Nr. L 197 vom 29.7.2009 S. 24) geändert, indem für diese Erzeugnisse ein neuer Verbrauchsteuer-Produktcode (E930) eingefügt wurde. Diese Änderung der Liste der Verbrauchsteuer-Produktcodes gilt gleichfalls ab dem 1.1.2013. Die entsprechende Durchführungsverordnung der Europäischen Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 684/2009 wurde als Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1221/2012 der Kommission vom 12.12.2012 im Amtsblatt der EU (L 349 vom 19.12.2012 S. 9) veröffentlicht.

2.) Die Mengenangabe für die betreffenden Additive erfolgt in Liter bei 15°C, die Angabe der Dichte ist nicht erforderlich.

3.) Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Formalitäten des Steueraussetzungsverfahrens und des steuerrechtlich freien Verkehrs für sämtliche der genannten Additive gelten, es wird somit keine Unterscheidung zwischen Ware in (Klein)Gebinden oder loser Ware getroffen.

4.) Im Regelfall werden die Additive unter Steueraussetzung befördert und/oder in einem Steuerlager hergestellt bzw. beigemischt und somit bei der Auslagerung des fertigen Produkts mit diesem gemeinsam versteuert werden. Sollte die Steuerschuld für die Additive gesondert entstehen (zB bei Beförderung zu einem registrierten Empfänger), so gilt die Regel des § 3 Abs. 1 Z 9 MinStG 1995, dh. Besteuerung mit demselben Steuersatz wie jene Mineralöle, "denen sie nach ihrer Beschaffenheit und ihrem Verwendungszweck am nächsten stehen."

Die Erfassung der zutreffenden Steuersätze ist bereits über eine Anpassung der Anwendung "EVA" erfolgt.

5.) Die Zollämter werden neuerlich angewiesen, umgehend für eine erforderliche Erweiterung bzw. Neufassung der Bewilligungen und eine Ergänzung der Datenbank SEED Sorge zu tragen, um den ungehinderten Versand bzw. Empfang der betreffenden Additive unter EMCS sicher zu stellen. Es ist damit zu rechnen, dass aus Anlass der Änderung auch Wirtschaftsbeteiligte erstmals um eine Bewilligung als Steuerlager oder registrierte Empfänger ansuchen werden.

Der neue Produktcode "E930 - Additive der KN-Codes 3811 11 10, 3811 19 00 und 3811 90 00" steht seit 12.12.2012 in SEED zur Auswahl. Damit können die entsprechenden Bewilligungen den Erfordernissen angepasst werden. Bei Neuanlage einer Bewilligung mit Produktcode E930 ist zu beachten, dass das Bewilligungsbeginndatum ("Bewilligung gültig ab") nicht vor dem 1.1.2013 liegen darf und bei Bewilligungserweiterungen das Änderungsdatum ("Änderung gültig ab") nicht vor dem 1.1.2013 liegen darf.

Sollte eine Bewilligung hinsichtlich "Mineralöle" so gefasst sein, dass sie auch die Erzeugnisse der Unterpositionen 3811 11 10, 3811 11 90, 3811 19 00 und 3811 90 00 der Kombinierten Nomenklatur abdeckt, kann das Zollamt ohne Bewilligungserweiterung die entsprechenden Änderungen in SEED vornehmen.

6.) Die Verbrauchsteuer-Formulare werden derzeit überarbeitet; im Zuge dieser Anpassung werden auch die relevanten Erzeugnisse der KN-Position 3811 einbezogen werden. Vorerst sind auch formlose Anträge entgegen zu nehmen oder können die vorhandenen Vordrucke formlos angepasst werden.

Bundesministerium für Finanzen, 7. Jänner 2013

Zusatzinformationen

Materie:

Zoll

betroffene Normen:

MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 2 Abs. 9 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 2 Abs. 1 Z 3 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 2 Abs. 8 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994
§ 3 Abs. 1 Z 9 MinStG 1995, Mineralölsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 630/1994

Schlagworte:

Kontrollbestimmung, Beförderungsbestimmung, Additive, Mineralöle im engeren Sinne, EMCS, Treibstoffzusätze

Verweise:

RL 2008/118/EG , ABl. Nr. L 9 vom 14.01.2009 S. 12
RL 2003/96/EG , ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51
Art. 2 Abs. 1 RL 2003/96/EG , ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51
Art. 20 Abs. 2 RL 2003/96/EG , ABl. Nr. L 283 vom 31.10.2003 S. 51
VO 684/2009 , ABl. Nr. L 197 vom 29.07.2009 S. 24
EuGH 18.12.2008, C-517/07

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