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Information des BMF zur Nachversteuerung nach § 11a Abs. 3 EStG 1988

BMFBMF-010203/0633-VI/6/201318.12.20132013

Mit Info des BMF vom 9. August 2013, BMF-010203/0399-VI/6/2013, wurde klargestellt, dass ab dem 8. Jahr nach der Inanspruchnahme der Begünstigung des § 11a EStG 1988 die begünstigten Gewinne auch dann ohne Nachversteuerung entnommen werden können, wenn dadurch das Eigenkapital absinkt.

Es ist die Frage aufgetreten, ob Gewinne ab Auslaufen der Begünstigung des § 11a EStG 1988 (also Gewinne ab Veranlagung 2010) nur im Jahr ihrer Entstehung (hier sinkt das Eigenkapital nicht ab) oder auch in späteren Jahren nachversteuerungsfrei entnommen werden können, wodurch eine Eigenkapitalminderung eintreten kann.

Nach Ansicht des BMF ist § 11a Abs. 3 EStG 1988 dahingehend auszulegen, dass dieser nur dann auf eigenkapitalmindernde Entnahmen anzuwenden ist, wenn davon Gewinne betroffen sind, für die § 11a EStG 1988 dem Grunde nach anwendbar gewesen wäre. Davon nicht umfasst sind daher Gewinne aus den Jahren ab 2010. Eigenkapitalminderungen durch Entnahmen, die das Eigenkapital nicht unter den Höchststand der letztmaligen Inanspruchnahme der Begünstigung nach § 11a EStG 1988 absenken, können daher als nachversteuerungsunschädlich behandelt werden. Dies vermeidet einen faktischen vollständigen Entnahmezwang der jeweiligen ab 2010 anfallenden Gewinne, der der Zielsetzung des § 11a EStG 1988- einer Eigenkapitalstärkung - zuwiderlaufen würde.

Beispiel:

Inanspruchnahme des § 11a EStG 1988 in 2004 bis 2009, Kapitalstand in der Schlussbilanz 2009: 1.000.

2010 steigt das Kapital weiter auf 1.140.

2011 erfolgt ein entnahmebedingter Kapitalabfall um 90 auf 1.050.

Es ist keine Nachversteuerung erforderlich, weil der Kapitalstand (Höchststand) zum 31.12.2009 nicht unterschritten ist. Hätte der entnahmebedingte Kapitalabfall 2011 hingegen 200 betragen, so wären 60 auch dann nachzuversteuern, wenn beispielsweise in den Jahren 2004 bis 2009 nicht begünstigte Gewinne (über 100.000 Euro) im Eigenkapitalanstieg enthalten gewesen sind oder wenn vor 2004 noch nicht entnommene Gewinne erwirtschaftet worden sind.

Bundesministerium für Finanzen, 18. Dezember 2013

Anmerkungen:
In EStR 2000 eingearbeitet.

Zusatzinformationen

Materie:

Steuer

betroffene Normen:

§ 11a EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 11a Abs. 3 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988

Schlagworte:

begünstigt entnommener Gewinn, Nachversteuerung, Eigenkapitalabfall

Verweise:

BMF 09.08.2013, BMF-010203/0399-VI/6/2013
EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3860i

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