Mit Verordnung (EU) Nr. 715/2013 werden ab dem 1. Jänner 2014 Kriterien festgelegt, wann Kupferschrott nicht mehr als Abfall anzusehen ist (siehe VB-0800 Abschnitt 1.6.3.).
- Bei der Einfuhr von Kupferschrottsendungen, die nicht mehr als Abfall anzusehen sind, stellt die vom Einführer auszustellende Konformitätserklärung, die im Original vorliegen muss (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7639"), eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK dar und ist in dieser anzuführen. Während des Transports bis zum nächsten Besitzer der Kupferschrottsendung muss diese Erklärung mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.
- Bei der Ausfuhr von Kupferschrottsendungen, die nicht mehr als Abfall anzusehen sind, stellt die vom Erzeuger auszustellende Konformitätserklärung, die im Original vorliegen muss (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7639"), eine erforderliche Unterlage zur Anmeldung gemäß Artikel 62 Abs. 2 ZK dar und ist in dieser anzuführen. Während des Transports bis zum nächsten Besitzer der Kupferschrottsendungen muss diese Erklärung mitgeführt und den Kontrollorganen auf Verlangen vorgewiesen werden.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Dezember 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 1013/2006 , ABl. Nr. L 190 vom 12.07.2006 S. 1 |
Schlagworte: | Abfälle |
Verweise: | VB-0800 Abschnitt 1.6.3. |