Durch die Verordnung (EU) Nr. 1259/2013 wird die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 mit Wirkung vom 30. Dezember 2013 geändert. Dadurch ergeben sich bei der Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern folgende Änderungen:
- Der Begriff "Drogenausgangsstoff" bzw. "erfasster Stoff" wurde nunmehr insofern klargestellt, als Arzneimittel und Tierarzneimittel nur dann unter diesen Begriff fallen, wenn sie in der neuen Kategorie 4 ausdrücklich aufgeführt sind.
- Arzneimittel und Tierarzneimittel, die Ephedrin oder Pseudoephedrin enthalten (KN-Codes 3003 40 20, 3003 40 30, 3004 40 20 und 3004 40 30), wurden in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 als neue Kategorie 4 aufgenommen.
- Für die Ausfuhr von Drogenausgangsstoffen der neuen Kategorie 4 ist eine Ausfuhrgenehmigung (Dokumentenartencode bei e-zoll im Feld 44 der Zollanmeldung "X035") erforderlich, die von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaates zu erteilen ist, in dem der Ausführer niedergelassen ist. Die Einfuhr von Drogenausgangsstoffen der Kategorie 4 unterliegt keinen Beschränkungen.
- Der Stoff alpha-Phenylacetoacetonitril (besser bekannt als APAAN, KN-Code 2926 90 95, CAS-Nr. 4468-48-8) wurde als neuer Drogenausgangsstoff der Kategorie 1 in den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgenommen.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Drogenausgangsstoffe (siehe insbesondere VB-0221 Abschnitt 1, VB-0221 Abschnitt 3.2. und VB-0221 Anlage 1) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 19. Dezember 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VO 111/2005 , ABl. Nr. L 22 vom 26.01.2005 S. 1 |
Schlagworte: | Precursor |
Verweise: | VB-0221 Abschnitt 1 |