Beachte:
Diese Info wird durch die Info des BMF vom 05.09.2014, BMF-010221/0566-VI/8/2014, ersetzt.
An die Finanzämter werden vermehrt Anfragen von Steuerpflichtigen betreffend eine mögliche Rückerstattung der in der Schweiz einbehaltenen Abgeltungsbeträge herangetragen. Es wird dabei geltend gemacht, dass die Abgeltungsbeträge in der Schweiz in manchen Fällen auch ohne Information des Bankkunden einbehalten wurde, obwohl sämtliche Einkünfte bereits in Österreich deklariert bzw. der Besteuerung in Österreich unterworfen wurden oder der hinterzogene bzw. verkürzte Betrag nur geringfügig sei.
Seitens des Wohnsitzfinanzamts ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die erhobenen Abgeltungsbeträge außerhalb der in Art. 13 des Abkommens genannten Fälle nicht erstattungsfähig sind.
Art. 13 Abs. 3 des Steuerabkommens-Schweiz sieht eine Erstattung der Einmalzahlung lediglich dann vor, wenn die Einmalzahlung ohne rechtlichen Grund erfolgte. Dies ist nach Ansicht des BMF auch dann gegeben, wenn Österreich an den in der Schweiz verbuchten Vermögenswerten bzw. den aus der Schweiz bezogenen Kapitaleinkünften kein Besteuerungsrecht ausüben hätte können oder bereits eine fristgerechte Offenlegung erfolgte.
Anspruch auf darauf entfallende Gutschriftszinsen besteht nicht. Mit Rückerstattung des Abgeltungsbetrags entfallen die Abgeltungs- und Amnestiewirkungen von Art. 7 und 8 des Steuerabkommens-Schweiz.
Ansuchen um Rückerstattung der Abgeltungsbeträge sind daher vom jeweiligen Wohnsitzfinanzamt daraufhin zu untersuchen, ob einer der unten angeführten Fälle vorliegt, in denen eine Rückzahlung erfolgen kann.
Eine Rückerstattung ist ausschließlich in folgenden Fallkonstellationen möglich:
- Der Konto- oder Depotinhaber, dessen Vermögenswerte der Abgeltungsbeträge unterworfen wurden, war zum maßgeblichen Zeitpunkt (Stichtag 2: 31.12.2010) nach dem DBA-Schweiz nicht in Österreich, sondern in der Schweiz ansässig.
Beispiel: X verbringt seit Antritt seiner Pension eine Hälfte des Jahres in Österreich und eine Hälfte in der Schweiz. Er hat sowohl in Österreich als auch in der Schweiz eine Wohnstätte, der Mittelpunkt seiner Lebensinteressen lag aber in allen Steuerjahren, die potentiell der Abgeltungswirkung des Steuerabkommens unterliegen, in der Schweiz. Das auf dem Schweizer Konto liegende Kapitalvermögen stammt aus Einkünften aus einer in der Schweiz ausgeübten nichtselbständigen Erwerbstätigkeit. Nach Art. 4 Abs. 2 lit. a DBA-Schweiz ist X in der Schweiz ansässig und weder die dem Kapital zu Grunde liegende Einkunftsquelle noch die Schweizer Kapitaleinkünfte dürfen daher auf Grund des DBA-Schweiz in Österreich besteuert werden.
- Der Konto- oder Depotinhaber, dessen Vermögenswerte der Abgeltungsbeträge unterworfen wurden, hat in allen Steuerjahren, die potentiell der Abgeltungswirkung des Steuerabkommens unterliegen, ein Einkommen unter der Besteuerungsgrenze erzielt (je nach Fallkonstellation € 11.000,- bis € 13.093,-).
Beispiel: X erzielt in Österreich laufend nSA-Einkünfte in Höhe von € 9.000,- jährlich; daneben hat er in der Schweiz Zinseinkünfte aus einem Bankguthaben in Höhe von ca. € 150,- und Spekulationseinkünfte aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von € 100,- bis € 200,- erzielt.
- Der Konto- oder Depotinhaber, dessen Vermögenswerte der Abgeltungsbeträge unterworfen wurden, hat in allen Steuerjahren, die potentiell der Abgeltungswirkung des Steuerabkommens unterliegen, in der Schweiz ausschließlich Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt (keine Spekulationseinkünfte, keine "Wurzelhinterziehung"). Diese Einkünfte haben gemeinsam mit den sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen (ohne KESt) in den maßgeblichen Steuerjahren nicht die Grenze von € 22,- überschritten (§ 39 Abs. 1 EStG 1988).
Beispiel: X hat in der Schweiz Zinseinkünfte in Höhe von jährlich höchstens € 10,- erzielt. Daneben hat er in Deutschland Zinseinkünfte in Höhe von jährlich höchstens € 5,- erzielt.
- Der Konto- oder Depotinhaber, dessen Vermögenswerte der Abgeltungsbeträge unterworfen wurden, hat in allen Steuerjahren, die potentiell der Abgeltungswirkung des Steuerabkommens unterliegen, in der Schweiz ausschließlich Spekulationseinkünfte erzielt (keine Einkünfte aus Kapitalvermögen, keine "Wurzelhinterziehung"). Diese Einkünfte haben gemeinsam mit den sonstigen positiven Spekulationseinkünften in den maßgeblichen Steuerjahren nicht die Grenze von € 440,- überschritten (§ 30 Abs. 4 EStG 1988 idF vor dem 1. StabG 2012). Waren im Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften keine sonstigen Einkünfte enthalten, konnten die Spekulationseinkünfte bis zur Höhe des Veranlagungsfreibetrages anfallen (€ 730,-).
Beispiel: X erzielt in Österreich laufend nSA-Einkünfte; daneben hat er in der Schweiz Spekulationseinkünfte in Höhe von jährlich € 100,- bis € 200,- erzielt.
- Kombination der beiden zuvor genannten Fälle: Der Konto- oder Depotinhaber, dessen Vermögenswerte der Abgeltungsbeträge unterworfen wurden, hat in allen Steuerjahren, die potentiell der Abgeltungswirkung des Steuerabkommens unterliegen, in der Schweiz sowohl Einkünfte aus Kapitalvermögen als auch Spekulationseinkünfte erzielt (keine "Wurzelhinterziehung"). Diese Einkünfte haben gemeinsam mit den sonstigen positiven Einkünften dieser Einkunftsarten in den maßgeblichen Steuerjahren jeweils die genannten Grenzen nicht überschritten. Waren im Einkommen neben lohnsteuerpflichtigen Einkünften keine sonstigen Einkünfte enthalten, konnten die Spekulationseinkünfte bis zur Höhe des Veranlagungsfreibetrages anfallen (€ 730,-).
Beispiel: X erzielt in Österreich laufend nSA-Einkünfte in Höhe von € 90.000,- jährlich; daneben hat er in der Schweiz Zinseinkünfte aus einem Bankguthaben in Höhe von jährlich ca. € 15,- und Spekulationseinkünfte aus der Veräußerung von Aktien in Höhe von jährlich € 100,- bis € 200,- erzielt.
- Sämtliche mit den Vermögenswerten im Sinne des Steuerabkommens zusammenhängenden Einkünfte (inkl. Einkünfte aus Kapitalvermögen und Spekulationseinkünfte) aller Steuerjahre bis einschließlich 2011, die potentiell der Abgeltungswirkung des Steuerabkommens unterliegen, wurden bis spätestens 31.12.2012 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärt.
Beispiel: X erzielt in Österreich laufend nSA-Einkünfte; daneben hat er in der Schweiz Zinseinkünfte aus einem Bankguthaben und Spekulationseinkünfte aus der Veräußerung von Aktien erzielt. Sämtliche Einkünfte aus der Vermögensveranlagung in der Schweiz wurden bis 31.12.2012 im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärt und versteuert.
Liegt einer der vorgenannten Fälle vor, ist nach Ergehen eines entsprechenden Delegierungsbescheids des BMF eine Rückzahlung der Abgeltungsbeträge durch das jeweils zuständige Wohnsitzfinanzamt durch Bescheid zu veranlassen. Informationen an die Finanzämter betreffend die Verrechnung ergehen gesondert.
Der Steuerpflichtige muss dabei folgende Unterlagen vorlegen:
- Den Nachweis für die Entrichtung der Abzugssteuer (Bescheinigung der Zahlstelle nach Art. 7 Abs. 3 des Abkommens und Kontoauszug),
- eine zeitnah ausgestellte Bestätigung der Zahlstelle, dass der in der Bescheinigung ausgewiesene Betrag der Abgeltungsbeträge tatsächlich abgezogen wurde und eine Rückabwicklung nicht möglich ist,
- Bescheinigungen, aus denen die vollständige Höhe der nicht erklärten Einkünfte für jedes Veranlagungsjahr hervorgeht (Konto-/Depotauszüge) oder, sofern dies nicht möglich oder zumutbar ist, sind diese zumindest glaubhaft zu machen.
In organisatorischer Hinsicht sind die betroffenen Fälle ehest möglich dem bw. Fachbereich IStR unter Bekanntgabe der Daten des betroffenen Steuerpflichtigen und der für die erbetenen Maßnahmen erforderlichen Voraussetzungen zur Kenntnis zu bringen. Der bw. Fachbereich IStR übermittelt diese gesammelt dem BMF, Abt. VI/8, zur Veranlassung entsprechender Delegierungen.
Bundesministerium für Finanzen, 10. Dezember 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 13 Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz), BGBl. III Nr. 192/2012 |
Schlagworte: | Steuerabkommen-Schweiz, Rückerstattung, Abgeltungsbeträge, Einmalzahlung |
Verweise: | Art. 4 DBA CH (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz (Einkommen- u. Vermögenssteuern), BGBl. Nr. 64/1975 |