Gewinnfreibetrag (GFB) - Vorgangsweise bei sondersteuersatzbegünstigten Gewinnteilen
Die Einbeziehung sondersteuersatzbegünstigter Substanzgewinne in die Bemessungsgrundlage für den GFB führt nicht dazu, dass ein Verlust entsteht oder sich erhöht. Gegebenenfalls ist eine Zuordnung des GFB vorzunehmen.
Rechtslage
Bemessungsgrundlage für den GFB ist gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 EStG 1988 der Gewinn, ausgenommen
- Veräußerungsgewinne (§ 24 EStG 1988),
- Einkünfte im Sinne des § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988, auf die der besondere Steuersatz des § 27a Abs. 1 EStG 1988 angewendet wird.
Maßgebend ist somit der tarifmäßig zu versteuernde Gewinn ohne Berücksichtigung eines Veräußerungs- oder Aufgabegewinnes. In Bezug auf sondersteuersatzbegünstigte Gewinnteile (25% für Kapitalerträge und Grundstückssubstanzgewinne) gilt:
- Endbesteuerungsfähige betriebliche Kapitalerträge (Kapitalfrüchte gemäß § 27 Abs. 2 Z 1 und 2 EStG 1988) sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie auf Grund einer Regelbesteuerungsoption zum Tarif versteuert werden.
- Substanzgewinne betreffend betriebliches Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 3 und Abs. 4 EStG 1988) sind unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie auf Grund einer Regelbesteuerungsoption zum Tarif oder mit 25% besteuert werden.
- Substanzgewinne betreffend Betriebsgrundstücke sind ebenfalls unabhängig davon zu berücksichtigen, ob sie auf Grund einer Regelbesteuerungsoption zum Tarif oder mit 25% besteuert werden.
Sind im Betriebsgewinn sondersteuersatzbegünstigte Substanzgewinne enthalten, sind diese Gewinne daher stets (unabhängig von einer Regelbesteuerungsoption) in die Bemessungsgrundlage für den GFB einzubeziehen.
Vorgangsweise bei Vorhandensein sondersteuersatzbegünstigter Substanzgewinne
Bei Vorhandensein von Substanzgewinnen, die mit dem besonderen Steuersatz von 25% besteuert werden, ist gegebenenfalls eine Zuordnung des GFB vorzunehmen. Ein ausschließlicher Abzug des GFB von den Tarifeinkünften kommt nicht in Betracht.
Für die Zuordnung gilt:
- In einem ersten Schritt ist der GFB der Höhe nach auf der Grundlage des (gesamten) Betriebsgewinnes zu ermitteln. Liegt ein Gesamtverlust vor, besteht kein Anspruch auf einen (anteiligen) GFB für einen darin allenfalls enthaltenen Grundstücksgewinn.
- Steht ein GFB auf Grund eines betrieblichen Gesamtgewinnes zu, ist er in einem zweiten Schritt nach dem Verhältnis aufzuteilen, in dem der Teil der tarifsteuerpflichtigen Einkünfte und der Teil der mit 25% besteuerten Substanzgewinne zum Betriebsgewinn beiträgt.
Beispiele:
1. Der Gewinn beträgt 20.000 €. Davon sind 2.000 € laufender Verlust und 22.000 € ein Gewinn aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstückes, der mit 25% besteuert wird. Bemessungsgrundlage für den GFB (Grundfreibetrag) ist der (gesamte) Betriebsgewinn, das sind 20.000. Der GFB beträgt daher 13% von 20.000 €, somit 2.600 €. Der gesamte GFB ist nur dem Grundstücksveräußerungsgewinn zuzuordnen, dieser beträgt daher 17.400 €.
2. Der Gewinn beträgt 2.000 €. Davon sind 8.000 € laufender Verlust und 10.000 € ein Gewinn aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstückes, der mit 25% besteuert wird. Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag ist der (gesamte) Betriebsgewinn, das sind 2.000. Der GFB beträgt daher 13% von 2.000 €, somit daher 260 €. Der GFB ist nur dem Grundstücksveräußerungsgewinn zuzuordnen, dieser beträgt daher 9.760 €.
Der Verlust beträgt 2.000 €. Davon sind 10.000 € laufender Verlust und 8.000 € ein Gewinn aus dem Verkauf eines Betriebsgrundstückes, der mit 25% besteuert wird. Im Hinblick auf den Gesamtverlust steht kein GFB zu.
Bundesministerium für Finanzen, 29. November 2013
Anmerkungen:
In EStR 2000 eingearbeitet.
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | § 10 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988 |
Schlagworte: | Gewinnfreibetrag, Substanzgewinn, Veräußerungsgewinn, Regelbesteuerungsoption, Kapitalvermögen, Betriebsgrundstück, Verlust |
Verweise: | EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 3845a |