Mit Durchführungsverordnung (EU) Nr. 594/2013 wurde die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Vermarktungsnormen für die Sektoren Obst und Gemüse geändert.
Gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 543/2011 sind nunmehr die nachstehend angeführten Waren aus anerkannten Drittstaaten in Bezug auf die speziellen und die allgemeinen Vermarktungsnormen (VB-0310 Abschnitt 1.1. und VB-0310 Abschnitt 1.2.) von der Einfuhrkontrolle ausgenommen (siehe VB-0310 Abschnitt 2.4.1.):
- zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (VB-0310 Abschnitt 1.1. und VB-0310 Abschnitt 1.2.) mit Ursprung in Indien,
- zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (VB-0310 Abschnitt 1.1. und VB-0310 Abschnitt 1.2.) mit Ursprung in Israel (ausgenommen die seit 1967 unter israelischer Verwaltung stehenden Gebiete - das sind die Golanhöhen, der Gazastreifen, Ostjerusalem und das restliche Westjordanland),
- zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (VB-0310 Abschnitt 1.1. und VB-0310 Abschnitt 1.2.) mit Ursprung in Kenia,
- zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (VB-0310 Abschnitt 1.1. und VB-0310 Abschnitt 1.2.) mit Ursprung in Marokko,
- zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmte Äpfel, Birnen und Kiwifrüchte mit Ursprung in Neuseeland,
- zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (VB-0310 Abschnitt 1.1. und VB-0310 Abschnitt 1.2.) - ausgenommen Zitrusfrüchte - mit Ursprung in der Schweiz sowie mit Ursprung in der Gemeinschaft, das aus der Schweiz wieder in die Gemeinschaft eingeführt wird,
- zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (VB-0310 Abschnitt 1.1. und VB-0310 Abschnitt 1.2.) mit Ursprung in Senegal,
- zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (VB-0310 Abschnitt 1.1. und VB-0310 Abschnitt 1.2.) mit Ursprung in Südafrika,
- zum Verbrauch in frischem Zustand bestimmtes Obst und Gemüse (VB-0310 Abschnitt 1.1. und VB-0310 Abschnitt 1.2.) mit Ursprung in der Türkei.
Voraussetzung für diese Ausnahmeregelung ist, dass die Sendung von einer gültigen Kontrollbescheinigung (im Original) begleitet ist (Dokumentenartencode bei e-zoll in Feld 44 der Zollanmeldung "7245").
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Vermarktungsnormen (VB-0310) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 18. November 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | VNG, Vermarktungsnormengesetz, BGBl. I Nr. 68/2007 |
Schlagworte: | Vermarktungsnorm |
Verweise: | VB-0310 |