EAS 3339
Übernimmt ein österreichisches Unternehmen als Subauftragnehmer die Aufgabe, Verkehrsschilder und andere Schilder aller Art an verschiedenen Orten in Norwegen zu montieren, begründet diese Montagetätigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 3 des österreichisch-norwegischen Doppelbesteuerungsabkommens für das österreichische Unternehmen nur dann eine norwegische Betriebstätte, wenn die Dauer der Montagetätigkeit 12 Monate überschreitet.
Die maßgebende Montagedauer ist für jedes einzelne Montageprojekt gesondert zu ermitteln (Ziffer 5 des OECD-Kommentars zu Artikel 5 des OECD-Musterabkommens). Werden für jedes einzelne Projekt 2 bis 5 Monteure des österreichischen Unternehmens für einen Zeitraum von maximal 3 Monaten tätig, dann würde - durch die bloße Montagetätigkeit - selbst dann keine norwegische Betriebstätte begründet, wenn diese Tätigkeiten über mehrere Jahre hinweg in Norwegen ausgeübt werden.
Stehen die Montageprojekte allerdings in einem wirtschaftlichen und geographischen Zusammenhang, sind nach dem OECD-Kommentar nicht die Montagezeiten der einzelnen Teilprojekte maßgebend, sondern es hat eine Zusammenrechnung der für das Gesamtprojekt aufgewendeten Montagezeiten stattzufinden.
Bei der Beurteilung, ob eine Zusammenrechnung der Montagezeiten erfolgen muss, lässt sich das Bundeministerium für Finanzen weitgehend von der Rechtsauffassung des deutschen Bundesfinanzhofes leiten (BFH 19.11.2003, I R 3/02). Darnach ist entscheidend, ob es sich bei wertender Betrachtung aus der Sicht des Unternehmers um einen einzigen (gegebenenfalls fortschreitenden) Einsatz oder um eine Mehrzahl von Einsätzen handelt. Dies kann wiederum von unterschiedlichen Faktoren (zB Zahl der Auftraggeber; Abschluss eines einheitlichen Vertrags oder unterschiedlicher Verträge; Entfernung der Einsatzorte voneinander; gegenseitige technische Verflechtung der verschiedenen Arbeiten) abhängen. Bei einem "fortschreitenden" Einsatz (zB Übernahme des Auftrags für die Beschilderung einer bestimmten Autobahn) wäre eine Zusammenrechnung der Montagezeiten erforderlich.
Bei einem Einsatzgebiet, das sich über das gesamte Staatsgebiet erstreckt, liegt jedenfalls dann keine in geographischer Hinsicht einheitliche Tätigkeit vor, wenn es um einzelne Arbeiten in ständig wechselnden Teilbereichen dieses Gebiets geht (BFH 19.11.2003, I R 3/02).
Hat daher für das österreichische Montageunternehmen keine Zusammenrechnung der einzelnen Montagezeiten stattzufinden, unterhält das österreichische Unternehmen auch keine örtliche Betriebstätte im Sinn von Artikel 5 Absatz 1 des Doppelbesteuerungsabkommens (zB ein Koordinationsbüro) und verfügt es auch über keine "Vertreterbetriebstätte" im Sinn von Artikel 5 Absatz 5 des Abkommens, besteht keine norwegische Betriebstätte des österreichischen Unternehmens. Ein zur "Vertreterbetriebstätte" führender "abhängiger Vertreter" könnte von der norwegischen Steuerverwaltung allerdings bereits dann angenommen werden, wenn ein Montagemitarbeiter regelmäßig in Norwegen Aufträge für weitere Montagen entgegennimmt (Hinweis auf Ziffer 32.1 letzter Satz des OECD-Kommentars zu Artikel 5 OECD-Musterabkommen).
Bundesministerium für Finanzen, 27. August 2013
Zusatzinformationen | |
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Materie: | Steuer |
betroffene Normen: | Art. 5 Abs. 3 DBA N (E, V), Doppelbesteuerungsabkommen Norwegen (Einkommen- und Vermögenssteuer, Steuerumgehung), BGBl. III Nr. 1/1997 |
Schlagworte: | Montagebetriebstätte, Montagetätigkeiten, 12-Monats-Frist, Bauzeitenzusammenrechnung, Vertreterbetriebstätte |
Verweise: |