Mit Durchführungsbeschluss 2013/413/EU wurden die Mitgliedstaaten ermächtigt, für nicht als Pflanzgut bestimmte Kartoffeln/Erdäpfel mit Ursprung in den libanesischen Regionen Akkar und Bekaa Ausnahmen von einigen Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG des Rates zuzulassen. Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. Im Hinblick auf den Beschluss 2013/413/EU darf die phytosanitäre Beschau von Kartoffeln mit Ursprung im Libanon aber nur am Flughafen Wien oder am Flughafen Linz durchgeführt werden.
Diese Änderungen wurden bereits in der Arbeitsrichtlinie Pflanzenschutz (VB-0300 Anlage 1) berücksichtigt.
Bundesministerium für Finanzen, 20. August 2013
Zusatzinformationen | |
---|---|
Materie: | Zoll |
betroffene Normen: | Pflanzenschutzgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011 |
Schlagworte: | Konsumkartoffeln, Libanon |
Verweise: | VB-0300 Anlage 1 |